284
Wegen der elwa in der dienstlichen Stellung des zeitherigen Polizeiamtspersonals
nöthigen Aenderungen, sowie wegen des dem Landrathsamte elwa noch anderweit beizu-
gebenden Subaltern= und Dienerpersonals bleibt besondere Anordnung vorbehalten.
S. 17.
Dem Landrathsamte liegt die gesammte landespolizeiliche Thätigkeit, jedoch unbe-
schadet der Gemeinden oder deren Vorständen rücksichtlich einzelner Angelegenheiten zu-
stehenden Befugnisse und vorbehältlih der Erweiterung der lehteren, in nachbezeichnetem
Umfange ob:
1) die nach F. 2 der Verordnung vom 24. Juli 1855 dem Pollizeiamte Greiz
äugewiesenen Geschäfte mit den in Folge späterer Verordnungen und Ein-
richtungen und bundesgesetzlicher Bestimmungen eingetretenen und noch ein-
tretenden Modifikationen und mit Ausschluß der Strafgewalt;
2) die gleichen Geschäfte, soweit solche zeither dem Justizamte Burgk, den Stadt.
voigteigerichten zu Zeulenroda und den Patrimonialgerichten obgelegen;
3) die nach F. 4 der vorgedachten Verordnung der Landeoregierung vorbehaltenen
Geschäfte;
4) die nachbenannten Militär-Ersatzgeschäfte;
a) die Ausstellung der Beschelmigungen Behuss des Eintrikts in den dreijährigen
sreiwilligen Militärdienst (. 8 der Verordnung vom 13. September 1367),
5) die Anlegung und Führung der Stammrollen (§. 6 ff. der Verordnung vom
30. Oclober 1867),
ID) die Annahme und Erörlerung der Reklamationen Militärpflichtiger, der Re.
kruten oder noch im Dienste stehender Soldaten (N. II. der a. Verordnung).
ie Geschäfte unter b) und e) liegen jedoch dem Landrathsamte nur bezüglich der
Onuhen des platten Landes ob; in den Städten verbleiben dieselben den Stadträthen;
auch bleibt es vorbehalten, knstig die Gemeindevorstände des platten Landes zu denselben
Geschäften heranzuziehen.
Der Vorstand des Landrathsamtes ist der Eivilvorsihende der KAreigersah Kommision
und es liegen ihm daher — außer den vorgedachten Geschäften — auch die schon zeit-
her nach den angczogenen Verordnungen und nach Maßgabe der preußischen Militär-
ersatz-Instruction vom 26. März 1868 mil diesem Vorsibe verbundenen, insbesondere auf
die nach der Verordnung vom 18. Februar 1868 einem besonders ernannten Landes-
herrlichen Kommissar überlragenen Geschäfte ob.
5) Die Ueberwachung des Gewerbewesens und die Ertheilung gewerblicher Con-
cessionen nach Maßgabe der Gewerbeordnung;
6) die obere eaussichnguns und Leitung des Landstraßen= und Kommunikatious=
wegebaues