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7) die Handhabung und Ueberwachung der jagdpolizeilichen Bestimmungen mit
Einschluß der Ausstellung von Jagdkarten;
8) die Marsch- und Militärverpflegungsangelegenheiten, soweit dieselben nicht
Verfügungen von blos lokaler Nalur erfordern und deshalb den Gemeinde-
verständen zu überlassen sind;
9) die nächste Wahrung der Landeshoheitsrechte mit der Bergbaupolizei und den
Landesgrenzregulirungsangelegenheiten;
10) die Aufsicht über das Bauwesen in dem noch besonders gesehlich festzustellen-
den Umfange.
Für nachbenannte, in den Städten durch die Stadträthe zu erledigende Geschäfte ist
das Landrathsamt nur für die ländlichen Gemeindebezirke zuständig.
11) Die Erörterungen wegen der Aufnahme in den Unterthanenverband oder
der Entlassung aus demselben mit der Befugniß der absälligen Bescheidung
des Aufnahme-Bewerbers bei unbezweifelter Unzulässigkeit des Gesuchs, außer-
dem mit Vorbehalt der von der Landesregierung zu ertheilenden Entschei-
dung; ingleichen die Erörterung streitiger Uebernahme= und Ausweisungs-
fälle bis zu deren Erledigung durch die Landesregicrung.
12) die Beaussichtigung und Leitung der Gemeindeverwaltungsangelegenheiten,
mit Einschluß der Armensachen, allenthalben in dem Umfange, in welchem
zeither die Justizstellen deßhalb zuständig waren.
13) die zeither den Justizbehörden Betreffs der Wahlen zu Reichstagen und Land-
tagen zugewiesenen Geschäfte.
F. 18.
So weit rücksichtlich der im §. 17 aufgeführten Geschäfte den Gemeinden des plat-
ten Landes oder deren Vorständen ein Verfügungsrccht zusteht oder künftig eingeräumt
wird, kommt dem Landrathsamte nur das Aussichtsrecht und auf erhobene Beschwerde
oder Reklamation die Anordnung in zweiter und — falls etwas Anderes nicht ausdrück-
lich bestimmt ist — in lehter Instanz zu.
8. 19.
Es bleibt zu Vermeidung von Unzuträglichkeiten vorbehalten, wegen der ihrer Natur
nach eine schleunige Erledigung erfordernden Geschäfte des Landrathsamtes, für den
Justizamtsbezirk Burgk, mit Rücksicht auf dessen größere Entfernung vom Sitze des
Landrathsamtes, dem Vorstande des dortigen Justizamtes ständige Kommission zu er-
theilen. Ueberdies soll auch das Landrathsamt ermächtigt sein, in den zu dessen Ge-
schäftsbereiche gehörigen Augelegenheiten die Justizämter zur Vornahme einzelner Ver-
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