Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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ten Betrages Seitens der Post-Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe 
zu bewirken, daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberück- 
sichtigt bleiben. 
XII Die Erhebung des Geldbetrages bei der Post. Anstalt am Bestim- 
e sorte muß spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung 
zuolPanteenwohzung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird 
““ Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, so fern derselbe 
nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Ver- 
fahren zur Amwendung gebracht. 
7 Stehen der Post-Anstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen 
Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst 
verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XI Unbestellbore Posl-Anweisungen werden nach dem Abgangsorte 
zurückgesandt. Der Betrag der Post-Amveisung wird dem Absender, sobald 
derselbe zu ermitteln ist, zurückgczahtlt. 
V. In Städten, wo eine besondere Stadtpost-Einrichtung besteht, wer- 
den Post-Anweisungen für Adressaten im Orts-Bestellbezirke ebenfalls unter den 
vorbezeichneten Bedingungen angenommen. Post-Auweisungen aus einem Post- 
Orte nach dem zugehörigen umliegenden Land-Beslellbezirke sind im Allgemei- 
nen nicht zulässig; in so fern bei einzelnen Posl-Anstalten die Annahme bisher 
gestattet war, kann es dabei bic auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
XVI Wemn dem Adressaten eine Post-Anweisung abhanden kommen sollte, 
so hat derselbe der Post-Anstalt am Bestimmungöorte von dem Verluste recht- 
zeitig Nittheilung zu machen. Von der Auskunfto-Post-Anstalt wird alsdann 
bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anwei- 
sung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, 
durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Post-Anstalt die Uebersen- 
dung eines vom Absender auczuferligenden Duplicats der fraglichen Pest. 
Anweisung Behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu ervirken. Bei d 
Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden hetcune- 
nen Post-Anweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt 
werden. Die Uebersenkung des Duplicats vom Aufgabe= nach dem Bestim- 
mungsorte erfolgt kostenfrei. 
S. 18. 
Auf Post-Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
oG ungen. Absenden durch die Post-Anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege 
der Post-Anstalt am minist 2 zur Auszahlung überwiesen werden, 
wenn sowohl am Aufgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffeutlichen 
Verkehr dienende Telegraphen-Station sich befindet.
	        
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