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Art. 4.
Wenn ein Inländer im Ausland, oder ein Ausländer im Inland, eines der in den
Art. 96 bis 98, oder gegen eine ausländische Behörde eines der im dritten Kapitel des
besonderen Theilo dieses Gesezbuche gedachten Verbrechen begangen hat, soll die Unter-
suchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) zur rechtlichen Verfolgung des Verbrecheus die Ge-
nehmigung des Justizministeriums einholen Untersuchungoschritte, welche keinen Verzug
leiden, werden dadurch nicht behindert.
Art. 5.
Bei Verbrechen von Ausländern, welche sich im Inland aushalten, aber nach den
Grundsätzen des Völkerrechte der inländischen Staatöregierung nicht unterworfen werden,
hat die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Bericht an das Tustizministerium zu
erstalten und dessen Verfügung zu erwarten.
Zmeiles Napilel.
Von den Strasen.
Todesstrafe.
Art. 6.
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen.
ie für Vollstreckung der Todesstrafe in der peinlichen Gerichtsordnung vorgeschrie-
benen hbraulcchtelten sallen weg. Das Verfahren bei der Vollstreckung wird bis auf er-
solgte gesezliche Regelung für jeden Fall von dem Justizministerinm bestimmt.
Freiheitsstrafen.
Art. 7.
Perriheitflrafen sind, nach Verschiedenheit der Strafanstalten, in welchen sie verbüßt
rden:
1) Die Zuchthausstrafe.
2) Die Arbeitshausstrafe.
3) Die Gefängnißstrafe. Sie wird in den Gefängnissen der Justizbehörden ver-
büßt.
4) bestungestrae kam gegen Civilpersonen nur auf dem Weg der Begnadigung
eintreten, und dann nach Befinden auch auf der Festung eines benachbarten
Staates verbüßt werden.