Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Postvorschuß- 
Sendungen. 
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II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramme, vermittelst dessen die üeberweisung erfolgt, der 
Post-Austalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Asender durch dieses Tele- 
gramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen 
zu machen, so muh er diese der Post-Anstalt am vs schriftlich über- 
geben. welie sie in das alzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
Die Post-Anstalt des Bestimmungsorts hat bleich nach Empfang der 
UeberweisungsDepesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten 
änzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrage# erfolgt gegen Rück- 
gabe der mit der Quittung des Empfängerb versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV Die Telegraphen--Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung 
der Post. Anstalten Beträge auf Post-Anweisungen, welche auf telegraphischem 
Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am 
Bestimmungsorte auszuzahlen. 
8. 19. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von funfzig 
Thalern oder sieben und achtzig und einem halben Gulden von dem Adressaten 
einzuziehen und an den Absender auszuzahlen. (Vorschußsendungen. Nach- 
nahmesendungen. Postvorschüsse. 
Nachnahmen von Trausport. Auelagen und Spesen, welche auf Sen- 
dungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage als 50 Thlr. oder 87½ 
Gulden zulässig. 
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnhme) haftet, müs- 
sen auf der Adresse den Vorschußbetrag. mit den Wort 
„Verschuß (Nachnahme) ve 
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der e Non in der Thaler- 
währung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung in letterer 
stattfinden. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. 
L ie Entnahme von Poslverschüssen auf recommandirte Sendungen 
ist unstatthaft. Wenn Postvorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben 
entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sendungen vendelben Porto wie 
ewöhnliche Briese mit Postvorschuß. Postvorschußsendungen an Adressaten im 
gseaee der Aufgabe- Post-Anstalt sind im Allgemeinen nicht zulässig; in 
so fern bei einzelnen Post-Anstalten die Annahme derartiger Sendungen an 
Adressaten in dem umliegenden — bisher gestattet war, kann 
es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalt 
V. Sofern nicht bei Einlieferung der Serbung die Zahlung des Vor- 
schusses erfolgt, erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß 
der Betrag des Vorschusses ausggzahlt werden solle, sobald die Sendung von 
dem Adressaten eingelöst worden sei.
	        
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