Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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2) wenn der Verbrecher zwar von seiner Seite alles gethan, was zur Vollendung 
des beabsichtigten Verbrechens nothwendig war, aber der zum Begriff des 
vollendeten Verbrecheus gehörige Erfolg durch äußere Umstände abgewendet 
worden ist; 
3) wenn der Verbrecher zur Begehung des Verbrechens ein taugliches Mittel 
gewählt, aber in unzureichender oder unzweckmäßiger Art angewendet hat, so 
daß deshalb der beabsichtigte Erfolg nicht erreicht wurde; 
4) wenn er zur Ausführung des beabsichtigten Verbrecheus ein taugliches Mittel 
anzuwenden glaubte, statt dessen aber aus Irrthum, Verwechslung, oder sonst 
durch Zufall, ein untaugliches Mittel angewendet hat. 
Dagegen ist kein strafbarer Versuch vorhanden, wenn aus Unverstand oder aber- 
gläubischem Wahn ein unier allen Umsländen untaugliches Miltel angewendet wurde. 
Art. 24. 
Der Versuch ist mit verhältnißmäßig geringerer Strafe, als für das vollendete Ver- 
* zu erkennen wärec, zu belegen. 
den Fällen des Art. 23 unter 1, 2 und 3 kann die Strase des Versuchs, 
wenn das vollendete Verbrechen die X oder lebeudläugliches Zuchthaus ans- 
zusprechen wäre, nicht unter sechs Jahre Zuchthaus, und wenn eine andere Strafe für 
das vollendete Verbrechen zu erkennen wäre, nicht unter den vierten Theil der dafür zu 
bemessenden Strafe herabgehen. 
In dem Fall des Art. 23 unter 4 kann bei einem mit lebenslänglichem Zuchthaus 
l beslrafenden Verbrechen die Strafe des Versuchs nicht über zehnjähriges Zuchthaus, 
and bei anderen Verbrechen nicht über die Hälfte der für das vollendete Verbrechen zu 
erlenendn Strafe hinausgehen. 
Wenn sich die Strafe eines vollendeten Verbrecheus nach der Größe der dadurch 
bewirkten Verlehung oder Beschädigung, oder nach dem Werth des Gegenstandes richtet. 
und in diesen Beziehungen bei dem Versuch eine bestimmte Absicht des Verbrechers nicht 
vorliegt, so daß sich die Strafe, welche das vollendete Verbrechen betroffen haben würde, 
nicht feststellen läßt, soll der Richter von dem vierten Theil des höchsten gesetzlichen 
Strassatzes für den höchsten Grad des fraglichen Verbrechens abwärts nach den Umstäu- 
den des einzelnen Falles die Strase des Versuches bestimmen. 
Innerhalb der für die Strafbarleit des Versuchs bestehenden Grenzen ist der Nichter 
uuch berehttcgt. auf eine geringere Strafart, als für dac vollendete Verbrechen georduet 
ist abzugehen, unler Veruͤcksichtigung des im lehten Saß des Art. 10 bestimmiten 
weselsentert Verhältuisses der verschiedenen Freiheitsstrafen. 
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