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Art. 25.
Hat der Verbrecher alles geihan, was von seiner Seite zur Vollendung des beabsich.
tigten Verbrechens nolhwendig war, es konnte aber an dem Gegenstand, gegen welchen
die verbrecherische Handlung gerichtet war, überhaupt oder seiner Beschaffenheit nach, das
beabsichtigte Verbrechen ncht begangen werden, so ist der Verbrecher mit Gefängniß oder
Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Art. 26.
Wer von einer bereits angefangenen verbrecherischen Unternehmung, ohne durch
äußere Umstände gehindert worden zu sein (Art. 23 Nr. 1), freiwillig wieder absteht,
ist straflos, sofern nicht dasjenige, was er schon zur Ausführung des Verbrechens gethan
hat, als ein besonderes Verbrechen slrafbar ist.
Hat der Thäter dagegen alles gethau, was von seiner Seite zur Vollendung des
—i?-“ Verbrechens nothwendig war (Art. 23 Nr. 2), und hat das Verbrechen
dadurch freiwillig wieder aufgegeben, daß er selbst das Eintreten des zur Vollendung deo
Verbrechens gehörigen Erfolgs abgewendet hat, so soll ihm dies nur zur Minderung der
Strafe des Versuchs gereichen, und er nach den im Art. 2 für den Fall des Art. 23
Nr. 4 aufgestellten Regeln bestrast werden.
Art. 27.
Handlungen, wodurch die Ausführung eines beabsichtiglen Verbrechens erft vorberei-
tet, aber noch nicht angefangen wurde, unterliegen keiner Strase; ausgenommen, wo das
Sonlen gesehlich besonders geordnet ist, oder die Vorbereitungehandlung schon an sich
iun Verbrechen ist, welchenfalls sie in dieser Eigenschaft bestraft wird.
Art. 28.
Jede auf ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft beruhende
Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbrechens soll wie ein Versuch
nach den im Art. 24 für den Fall des Art. 23 unter 4 aufgestellten Bestimmungen be-
straft werden.
Wurde jedoch die Ausführung, ehe eo zu einem Anfang derselben lam, freiwillig
wieder aufgegeben, so tritt Straflosigkeit ein.