303
Es ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendete Mittel
und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben- den Umständen
nach, alö nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen werden können.
Ist es nicht zur Ansführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn der Andere
auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften im Art. 28 ein; außer-
dem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung besonders mit Strafe bedroht ist. Ist.
eine Verleitung zu einem Verbrechen als selbstständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der
Versuch derselben nach Art. 23 f. zu bestrafen.
Ungleiche Theilnahme.
Art. 35.
Wer an der Ausführung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei Weise Theil
genommen hat, aber dieselbe
1) mit Anderen ausdrücklich verabredet hatte, oder über deren Verübung mit
Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig zu-
rückgetreten ist; oder auch
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben Rath
und Anschlag gegeben; oder
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der That
Beihülfe zu demselben geleistet hat,
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Strafe nicht über zwei
Driktheile der geseblichen Strase des Hauptverbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher
Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zuchthaus gehen. Der Richter ist bei
Bestimmung der Strafe nicht an die für das Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden.
Begünstigung.
Art. 36.
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch Verhehlung
seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet, oder Gegenstände des Ver-
brechens wissentlich aufnimmt, verheimlicht, annimmt, an sich bringt, an Andere absetz
oder absetzen läßt oder soust wegschafft, oder von den Gegenständen des Verbrechens wissent-
lich einigen Nutzen zieht, ingleichen Spuren oder Anzeigen des Verbrechens unterdrückt
oder vernichtet, ist als Begünstiger des Verbrechens zu bestrafen.
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Ausführung des Verbrechens
zugesagt, so ist er wie ein ungleicher Theilnehmer (Art. 35) zu bestrafen. Außerdem
kann die auszusprechende Strafe nicht über ein Driltheil der gesetzlichen Strase für das