Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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kann, nicht zu verhindern sucht, wo ihm dies durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, 
oder Warnung der durch das Verbrechen bedrohten Person, oder durch Anwendung an- 
derer Mittel möglich war, soll als Begünstiger, wie im Arl. 38 bestimmt ist, bestraft 
werden; vorbehältlich der besonderen Bestimmungen bei dem Hochverrath in Art. 82. 
Eine gleiche Bestrafung soll bei der Unterlassung der Verhinderung anderer Ver- 
brechen eintreten, wenn die Verhinderung wegen eines eigenen unmittelbaren oder mittel- 
baren Vortheils unterbleibt. Auch außer diesem Fall bleibt die Unterlassung, sofern sie 
in andere Verbrechen übergeht, inöbesondere bei Personen, welche von Amtswegen zur 
Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, nach den Bestimmungen über diese anderen 
Verbrechen strafbar. 
Art. 40. 
Seofern in den Fällen der Art. 38 und 39 eine Anzeige bei der Obrigkeit, oder 
eine Warnung des durch das Verbrechen Bedrohlen, ein Einschreiten gegen die Person 
des Verbrechers nach sich ziehen könnte, soll aun Angehörigen des Verbrechero (Art. 37) 
die bloße Unterlassung der Anzeige oder Warmun nicht bestraft werden, vorausgesetzt, 
daß sie nicht wegen einer dabei verletzten Amtspflicht zu bestrafen sind. Standen ihnen 
aber im Fall des Art. 39 Mittel zur Verhinderung des Verbrechens zu Gebot, welche 
ein Einschreiten gegen die Person des Verbrechers nicht zur Folge haben konnten, so 
bewendet es bei den Vorschriften dieseo Artikels. 
Geistliche sollen in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst als Seel- 
sorgern anvertraut worden ist, hier wie die Angehörigen des Verbrechers beurtheilt werden. 
Sechsles Napilel. 
Von der Zumessung der Strasen, deren Erhöhnng und Milderung. 
Allgemeiner Grundsaß. 
Art. 41. 
Sämmtliche in dem Geset angedrohle Strafen hat der Richter, sowie sie geordnet sind, 
und sofern ihm rücksichtlich der Strafarlen oder der Strafgröße eine Auswahl verstattet. 
ist, innerhalb der durch das Geseh bestimmten Grenzen, zur Anwendung zu bringen. 
Nur in den durch das Gesetz auedrücklich verordneten Fällen kann er über die festgesebte 
Strafart oder das festgesetzte Strasmaaß hinaufgehen oder herabgehen. 
Innerhalb der bestimmten Grenzen hat der Richter die Strafe unter Berücksichtigung 
der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zuzumessen, wobei insbesondere die in den
	        
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