Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Früherer Lebenswandel und Räckfall. 
Art. 46. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechers sleigt noch, je mehr er durch seinen früheren 
Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen gezeigt hat. 
Ist er wegen eines Verbrechens schon früher zu einer Strafe verurtheilt worden, 
und hat er diese wenigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine 
eringere Strafe verbüßt, so soll, wenn er sich des nämlichen oder eines gleichartigen 
erbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das Gesetz nicht schon ohnedies für einen 
solchen Rückfall eine besondere Strafe verordnet, die ihn ansonst treffende Strafe nach 
„Ermessen des Richters nicht nur innerhalb des anzuwendenden geseblichen Strafsatzes durch 
Auswahl einer pöhenen Strafart oder längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der 
Strakdauer, selbst über das für das fragliche Verbrechen gesetzlich bestimmte höchste Maß 
hinaus, erhöht werden können. 
Die Erhöhung soll jedoch höchstens bie zur Verdoppclung derjenigen Strafe, welche 
ohne Rücksicht auf den Rückfall Statt finden würde, steigen, wobei der Richter bei Aus- 
wahl einer höheren Strafart das in dem Schlußsah des Art. 10 bestimmte wiecselseiige 
Verhältniß der Freiheitsstrasen zu berücksichtigen hat. Bei Arbeitshaus- oder Zuchthaus- 
strafe soll die Erhöhung auch nie über die in dem Art. 10 geordnete längste hi dieser 
Freiheitsstrafen hinausgehen. 
Das Ermessen des Richlero hat bei der Straferhöhung die Zahl und Größe der 
schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen, und die Länge oder Kürze des Zeit- 
raums zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten. 
ant. der Verbrecher bereits fräher wegen Rückfalls mit erhöhter Strafe belegt worden, 
so ist der Richter ermächtigt, der jetzt wegen Rückfalls zu erkennenden Strafe noch eine 
Esteo (Art. 12) beizufügen. 
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher wegen un- 
Sleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat. 
Art. 47. 
Von den in dem besonderen Theil dieses Gesetzbuches aufgeführlen Verbrechen sind 
nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als gleichartig mit einander 
zu betrachten: 
1) Unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehn Jahren, mit Personen im 
bewußtlosen Zustand, und Nothzucht; 
2) Raub und die Art. 155 und 156 enwähnie Erpressung;
	        
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