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3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Zälschung aus Gewinnsucht, und die
Art. 157 gedachte Erpressung;
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere.
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig mit dem
Verbrechen selbst zu betrachten, nicht aber Begünstigung und unterlassene Anzeige oder
Verhinderung des Verbrechens.
Vorsätliche und fahrlässige Verbrechen sind nicht gleicharlig.
Benehmen nach der That und insbesondere Ersaß bei Verbrechen gegen
das Eigenthum.
Art. 48.
Innerhalb ded geseblichen Strafmaßes soll es einem Verbrecher zur Strafminderung
gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Verdorbenheit des Willens
vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Gericht als den Schuldigen angiebt, oder zu Anfang
der Unlersuchung und ohne noch überführt zu sein, seine Schuld bekannt hat, ingleichen
wenn er selbst die schädlichen Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursach-
ten Schaden zu ersetzen bemüht war, oder wirklich ganz oder theilweise Ersatz geleistet
hat, sei dies auch erst nach eingeleiteter Untersuchung gescheben.
Art. 49.
Wenn bei Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht, insbesondere
bei Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, der Verbrecher aus eigenem freien Antrieb und
ehe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Einschreiten einer richterlichen oder Polizei-
behörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattgesunden hat, dem Beschädigten
vollständigen Ersatz durch Zurückgabe oder aus berciten Mitteln leistet, soll derselbe mit
Strafe verschont und nur zur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden.
Dies soll bei Veruntreuungen und bei dem Betrug zur Eingehung von Verträgen auch
dann gelten, wenn der Verbrecher zwar nicht aus freiem Antrieb, aber doch auf Anfordern
des Beschädigten, sogleich ang bereiten Mittelu vollständigen Ersatz leistet, bevor eine
Vehörde gegen ihn eingeschritten ist.
Nur wenn die Diebstähle, Veruntreuungen und Bekrügereien ausgczeichnet sind, soll
der gedachte Ersatz nicht Siraflosigkeit, aber doch eine Herabsetzung der den Verbrecher
außerdem treffenden Strafe zur Folge haben. Dabei soll jedoch nicht die Strafart, son-
dern nur die Dauer der Strafe, und zwar soweit es die Vorschriften des Art. 10 über
das niedrigste Maß der Arbeitöhautz= eder Zuchthausstrafe verstatten, höchstens bis zu
einem Drittheil der außerdem einkretenden Strafe herabgesebt werden. die Arl. 225
und 2206 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung finden.
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