Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Zälschung aus Gewinnsucht, und die 
Art. 157 gedachte Erpressung; 
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere. 
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig mit dem 
Verbrechen selbst zu betrachten, nicht aber Begünstigung und unterlassene Anzeige oder 
Verhinderung des Verbrechens. 
Vorsätliche und fahrlässige Verbrechen sind nicht gleicharlig. 
Benehmen nach der That und insbesondere Ersaß bei Verbrechen gegen 
das Eigenthum. 
Art. 48. 
Innerhalb ded geseblichen Strafmaßes soll es einem Verbrecher zur Strafminderung 
gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Verdorbenheit des Willens 
vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Gericht als den Schuldigen angiebt, oder zu Anfang 
der Unlersuchung und ohne noch überführt zu sein, seine Schuld bekannt hat, ingleichen 
wenn er selbst die schädlichen Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursach- 
ten Schaden zu ersetzen bemüht war, oder wirklich ganz oder theilweise Ersatz geleistet 
hat, sei dies auch erst nach eingeleiteter Untersuchung gescheben. 
Art. 49. 
Wenn bei Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht, insbesondere 
bei Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, der Verbrecher aus eigenem freien Antrieb und 
ehe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Einschreiten einer richterlichen oder Polizei- 
behörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattgesunden hat, dem Beschädigten 
vollständigen Ersatz durch Zurückgabe oder aus berciten Mitteln leistet, soll derselbe mit 
Strafe verschont und nur zur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. 
Dies soll bei Veruntreuungen und bei dem Betrug zur Eingehung von Verträgen auch 
dann gelten, wenn der Verbrecher zwar nicht aus freiem Antrieb, aber doch auf Anfordern 
des Beschädigten, sogleich ang bereiten Mittelu vollständigen Ersatz leistet, bevor eine 
Vehörde gegen ihn eingeschritten ist. 
Nur wenn die Diebstähle, Veruntreuungen und Bekrügereien ausgczeichnet sind, soll 
der gedachte Ersatz nicht Siraflosigkeit, aber doch eine Herabsetzung der den Verbrecher 
außerdem treffenden Strafe zur Folge haben. Dabei soll jedoch nicht die Strafart, son- 
dern nur die Dauer der Strafe, und zwar soweit es die Vorschriften des Art. 10 über 
das niedrigste Maß der Arbeitöhautz= eder Zuchthausstrafe verstatten, höchstens bis zu 
einem Drittheil der außerdem einkretenden Strafe herabgesebt werden. die Arl. 225 
und 2206 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung finden. 
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