Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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sür diesen Gesammdlbetrag geltenden Strafsab zu beurtheilen. Ueber die Ermittelung des 
Betrags entscheiden die Vorschriften in Art. 
Richtet sich die Strase der mehreren N. der gedachten Art zwar auch nach 
dem Bektrag, sie ist aber bei den einzelnen Verbrechen durch das Geseb nach verschiedenen 
Regeln abgemessen, so ist bei Bestimmung der Strafe jedes Verbrechen für sich zu beur- 
theilen; es kann jedoch für dieselben zusammengenommen niemals eine höhere Strafe er- 
kannt werden, als auszusprechen sein würde, wenn die sämmtlichen Verbiechen der schwere- 
ren Art angchörten und ihr Betrag zusammen gerechnet werden müßte. 
Was in diesem Artikel von den Verbrechen bestimmt ist, gilt auch, wenn Versuche 
dieser Verbrechen, nicht aber, wenn vollführte und versuchte solche Verbrechon zusammen- 
treffen. 
Zusammentreffen von Strafen. 
Art. 54. 
Ist ein Verbrecher wegen eines oder mehrerer Verbrechen mit der Todesstrafe oder 
mit lebenslänglicher Zuchthausstrase zu belegen, so ist auf andere von ihm begangene Ver- 
brechen weiter keine Rücksicht zu nehmen. 
Art. 55. 
Sind zeitliche Freihcitsstrafen verschiedener Art von einem Verbrecher verwirkl, 
so sollen die Strafen geringerer Art, nach dem in dem Schlußsatz des Art. 10 auszestellten 
Maßstab in die höchste Strafart verwandelt werden, welche von dem Verbrecher mitver- 
wirkt worden ist. abei ist jedoch das höchste Maß der Arbeitehaus- und zeitlichen Zucht- 
hausstrafe nach Art. 10 einzuhalten, und die eiwa überschießende Zeit ist gänzlich in Weg- 
fall ½ bringen, nach Befinden jedoch an ihrer Stelle auf eine Schärfung zu erkennen 
(Art. 12). 
ede in Folge der Verwandlung sich ergebende Gesammtdauer der höheren Strafart 
ist nur nach Jahren und Monaten zu erkennen, und eine überschießende Zeit unter einem 
Non unberücksichtigt zu lassen, ausgenommen wenn die Gesammtdauer nicht einmal ein 
Jahr erreicht, welchenfallo bis auf Wochen zu erkennen ist, und nur überschießende Tage 
in Wegfall kommen sollen. 
Trifft Gefängnißstrafe mit höheren Freiheitsstrafen zusammen, so kann der Richter 
von der bei der Gefängnißstrase ihm ansonst etwa zustehenden Befugniß, Handarbeit oder 
Geldstrafe an deren Stelle zu erkennen, keinen Gebrauch machen. 
Art. 56. 
Treffen zeitliche Freiheitsstrafen derselben Art zusammen, so sollen dieselben zusammen-
	        
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