Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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hausstrafe nicht Statt, sondern es ist auf eine verhältnißmäßige zeitliche Zuchthausstrafe 
zu erkennen. 
Milderung wegen Vostundet) wch 
Art. 
Bei Personen, denen zwar kein völliger Ans des Vernunftgebrauches, aber doch 
ein so hoher Grad von Verstandesschwäche beizumessen ist, daß die Anwendung der in 
dem Gesetz gedrohten Strase im Mißrerhältniß mit ihrer Verschuldung stehen würde, in- 
gleichen bei Personen, welche an ciner theilweisen Seelenkrankheit leiden, die mit dem in 
Frage stehenden Verbrechen nicht in Zusammenhang steht, ist der Richter ermächtigt, nach 
Befinden unter die gesetzliche Strafart und Strafdauer herabzugehen. 
Einfluß unverschul deter Haft. 
Art. 60. 
Bei einer rechtswidrig verhängten, oder ohne alle Schuld des Verbrechers verlänger- 
ten Untersuchungshaft ist der Richter befugt, verwirkte zeitliche Freiheils= oder Gedstrafen 
verhältnißmäßig und dann selbst unter das gesebliche niedrigste Maß, jedoch e die 
Strafart zu verändern, herunter zu seben, auch die Untersuchungshaft statt einer vernerun 
Freiheits= oder Geldstrafe dem Schuldigen als Strafe anzurechen. 
Siebenles Napilel. 
Von den Gründen, welche die Strasbarkeit ausschließen oder tilgen. 
Ausschließung der Strafbarkeit. 
1. Bei Kindern. 
Art. 61. 
Wer das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat, kann wegen einer durch ein Straf- 
gese bedrohten Handlung nicht mit Strafe belegt werden. rr ist eintretenden Falles seinen 
Eltern, Vormündern oder Erziehern zur Ergreisung geeigneter, die Besserung und Beauf- 
sichtigung bezweckender Maßregeln zu überlassen, oder nach Umsländen in einer Erziehungo- 
und Besserungoanstalt unterzubringen.
	        
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