317
4. Durch Verjährung.
Art. 71.
Von dem Augenblick an, wo die verbrecherische That vollbracht, eine Versuchshand-
lung beendigt, und bei fortgesezten Verbrechen (Art. 51) die letzte verbrecherische Handlung
vollbracht wurde, läuft bei Verbrechen, welche von Amtswegen zu verfolgen sind, eine
unszehnjährige, und, wenn das Verbrechen gesetzlich nur mit Gefängniß oder Geldstrase
bedroht ist, eine fünfjährige Verjährung in der Weise, daß keine weitere gerichtliche Ver-
folgung des Verbrecherg und folgeweise auch keine Bestrafung desselben mehr statlfinden
soll, wenn innerhalb der Verjährungszeit keine gegen die Person des Verbrechers, als
solche, gerichtete Handlung eines Gerichts (der Staalsanwaltschaft), oder einer Polizei-
behörde vorgekommen ist.
Tede solche Handlung, insbesondere Ladungen, Vernehmungen, die Verhaftung des
Verbrechers, (oder gegen die Person desselben gerichtete Anträge der Staatsanwaltschaft),
unterbrechen die Verjährung, welche jedoch von der letzten derartigen Handlung an von
Neuem zu laufen beginnt.
Art. 72.
Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden,
verjähren binnen einem Jahre von dem Augenblick an, wo der zu dem Antrag Berech-
tigte Kenntniß von der Person des Verbrechers erlangt hat, und jedenfalls, abgesehen
von erlangter oder nicht erlangter Kenntniß, wenn vom Augenblick der verbrecherischen
Handlung an ein jünfjähriger Zeitraum abgelaufen ist.
Der Betheiligte verliert nach dem Ablauf der Verjährung das Recht des Antrags.
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Betheiligte innerhalb deren Laufes
Anträge in Beziehung auf die Untersuchung gestellt hat, welchenfalls von der letzten auf
diese Anträge erfolgten gerichtlichen Handlung an, und, wenn keine solche Handlungen
erfolgt sind, von dem Antrag an, die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt.
Art. 73.
Ist gegen einen Verbrecher eine Strafe bereits erkannt, so tritt von dem Augenbick
an, wo das Straferkenntniß vollstreccbar geworden, oder wenn der Anfang mit der Straf-
vollstreckung bereits gemacht ist, von dem Augenblick an, wo die Vollstreckung eingestellt
wurde, oder der Verurtheilte sich derselben entzogen hat, eine Verjährung der Strafe ein;
bei Verbrechen, welche von Amtswegen verfolgt werden, in funfzehn, wenn jedoch blos
auf Gefängniß oder Geldstrafe erkanut ist, in fünf Jahren, und bei Verbrechen, welche
auf Antrag eines Betheiligten bestraft werden, ebenfalls in fünf Jahren.
Diese Verjährung wird unterbrochen durch Erneuerung der Strafvollstreckung oder
durch Erhreifung des Verurtheilten zum Zweck der Strafvollziehung.