Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Bezeichnungen, wie cito, cilissime, pressant, dringend, eilig ꝛc., sind nicht 
als das Verlangen der Express-Bestellung auodrückend anzusehen. 
II Necommandirte Sendungen werden den Expreß-Boten stets mit- 
Gtceten. Packete, se wie Sendungen mit declarirtem Werkhe, deren expresse 
estellung von dem Absender verlangt ist, werden nach Maßaatr= der nach. 
stehenden Bestimmungen dem MAdressaten besonders zugestellt 
1) Beie mWl** im Orts-Bestellbezirke der hohl. Anstalt· 
ele ohne Wertho-Declaration bis zum Gewichte von 
5 pusnect so wie Sendungen mit declarirtem Werthe bis zum 
Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden und bis zum Gewichte 
von 5 Pfund werden dem Adressaten durch den Expreß-Boten in 
die Wohnung bestellt, se weit nicht elwa zollamkliche Vorschriften 
entgegenstehen 
Bei Sendungen mit declarirtem Werthe von mehr als 
50 Thlr. oder 87½ Gulden, so wie bei Packeten im Gewichte von 
mehr als 5 Pfund erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung 
zur cxpressen Bestellung in die Wohnung des Adressaten nur auf 
das Formular zum Ablieserungsschein oder den Begleitbrief. 
2) Bei Expreß-Bestellungen nach dem Land-Bestellbezirke der Pesl- 
Anstalt: 
Die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung 
in die Wohnung des Adressaten erstreckt sich auf das Formular zum 
Ablieferungoschein oder den Begleitbrief, und auf Packete ohne 
declarirten Werth bis zum Gewichte ven 5 Pfund, so wie auf Sen- 
dungen im declarirken Einzelwerthe bis zu 5 Thalern oder 8 3/8 Gul- 
den und bis zum Gewichte von h 
III Bei Expreß- Vost-Anweisungen salh dem Orts-Bestellbezirke der Post- 
Anstalt werden die Geldbeträge bis zu 50 Thalern oder 37½ Gulden, nach 
dem vand-Bestellbezirke dagegen bis zu 5 Thalern oder 83/4 Gulden dem 
Erpreß-Boten mitgegeben. 
IV Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur 
expressen Bestellung an Adressaten, die im Orls= oder im Land-Bestellbezirke 
der Aufgabe-Post-Anstalt wohnen, haben die Post Anstallen sich nicht zu 
befassen. Eben so wenig haben die Pest-Anstalten Versendungen mittelst 
expresser Voten nach solchen Orten zu besorgen, an welchen sich ebenfalls eine 
Post-Anstalt befindet. 
V Das Botenlohn für die expresse cstellung kann nach Gutbefinden 
des Absenders vorausbezahlt oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen 
werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Berichtigung der 
Bestellgebühr haften. 
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