Drittes Nopilel.
Von Aunstehnung und Ungehorsam gegen die öffentlichen Behörden und von
Friedensstörungen.
Widersetzung gegen die öffentliche Autorität.
Art. 100.
Wer der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem Wirkungskreis
ausgegangenen Anordnung Widerstand leistet, sich gewaltthätig widersetzt, die dazu im
allgemeinen oder für den einzelnen Jall beauftragten Personen mit Thätlichkeiten bedroht
oder sich an ihnen wirklich vergreift, oder sich gegen Schildwachen oder ausgeschickte Pa-
trouillen thätlich vergeht, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr, und dafern er sich hier-
bei einer Waffe bedient hat, bis zu zwei Jahren zu belegen.
Ist die obrigkeitliche Anordnung gesetzwidrig, so ist dies ein Grund zur Strafmin=
derung, und wenn die Gesetwidrigkeit darin besteht, daß gesetzliche Formen bei der An-
ordnung nicht beobachtet sind, soll der sich Widersetzende mit Strafe verschont werden.
Ging er bei der Widersehung weiter, als zur Abwendung der Vollziehung der obrig-
keillichen Anordnung erforderlich war, so sind die Vorschriften des Art. 67 zur Anwen-
dung zu bringen.
Art. 101.
Wenn jemand gegen öffentliche Behörden oder Beamte Drohungen ausstößt, um sie
zu amtlichen Verfügungen zu nöthigen oder von solchen abzuhalten, soll auf Gefängniß
von drei Wochen bis zu Arbeitshaus von vier Jahren erkannt werden.
MWurden Thätlichkeiten zu diesem Zweck angewendet, so tritt Arbeitshausstrafe oder
Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein.
Art. 102.
Die Verletzung oder Vernichtung der von einer öffentlichen Vehörde angelegten aml-
lichen Verschlußmiktel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegenstandes, oder der von
solchen Behörden erlassenen und an öffentlichen Orten aushängenden oder angeschlagenen
Vekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder, im Fall die Gefäng-
nißstrafe die Dauer von sechs Wechen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße
zu ahnden.