Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Bruch der Stellung unter polizeiliche Aufsicht. 
Art. 103. 
Wer durch richterliches Erkenntniß unter polizeiliche Aufsicht gestellt ist (Art. 19) und 
seinen Wohnort oder Aufenthaltsort über Nacht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
verläßt, wird mit Gefängniß bestraft. 
Bruch der Ausweisung. 
Art. 104. 
Wer durch richterliches Erkenntniß aus dem Laude ausgewiesen ist (Art. 20) und 
dahin ohne polizeiliche Erlaubniß zurückkehrt, hat Gefsängniß oder Arbeitshausstrafe bis 
zu zwei Jahren zu erleiden. 
Verleitung zur Widerseßlichkeit bei Abgaben. 
Art. 105. 
Die Verleitung zur Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer unzweifelhafter, 
ganzen Gemeinden oder einzelnen Personenklassen obliegender Leistungen, ist mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten, und bei Verleitung zu thätlicher Wiherseltchket. mit Ge- 
fängniß oder Arbeitohaus= bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zur vorsedachten Verwei- 
herung wird, wenn sie keinen Erfolg halte, mit Gefängniß bis zu vier Monaten geahndet. 
Befreinng von Gefangenen. 
Art. 106. 
Gefangene, welche sich in der Haft öffentlicher Behörden oder in Strafanstalten be- 
finden, sich aus dem Gewahrsam befreien, und dabei Gewalt oder Drohungen gegen 
Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gefangenen angestellt sind, 
anwenden, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu vier 
Jahren belegt. 
Rotten sich mehrere Gefangene zu gewaltsamem Ausbruch oder zu einer Gewalt- 
handlung gegen das aufsehende oder bewachende Personal zusammen, so treten die Strafen 
des — ein (Art. 111 f.). 
Art. 107. 
Dritte Personen, welche einen Gefangenen befreien, sind mit Gefängniß bis zu einem 
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