Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. 21. 
es Alles, was nicht den vorslehenden Bestimmungen gemäß adressirt, 
n signirt, vrpact und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen 
sen *½ Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung un- 
geachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Veschaffenheit, 
so muß solche in so weit gescheben, als aus den gerügten Mängeln ein Nach- 
theil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe 
nicht zu befürchten ist, der Einlieserer auch auf Ersatz und Wischsdigung ver- 
zichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine 
Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Ein- 
lieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt über die Verzichtleistung dot 
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann 
Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge mener 
Mang entstanden ist. 
Ilst aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter 
Sehtt gen nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die 
Nachtheile zu vertreten, welche erweis üich aus einer vorschriftswidrigen Adres. 
sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind. 
6. 22. 
1 Die Einlieferung der Brieke, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen 
muß bei den Post-Anstalten an denjenigen Beamten ceschehen, welcher an der 
Annahmestelle den Dienst verrichtet. 
II Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fern sie dem Francozwange 
nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waa- 
renproben, für welche das Porto bur ieu Potfeimarten oder gestem- 
pelte Brief-Couverts entrichtet ist (§ 39 Abs. VI.), können in die Vriefkasten 
gelegt und auch den Conducteuren, Whilol Postfußboten (Beförderern der 
Botenposten) und Land-Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst 
befinden, übergeben werden. 
On der Ein- 
lleserung. 
S. 23. 
3e #i- 1 Die Einlieserung muß während der Dienststunden der Posl-Anstalten 
und. wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten 
dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit vieser Post ge- 
schehen. 
usiftun- II de, Diensistunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem 
*Prlblicum sind
	        
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