8. 21.
es Alles, was nicht den vorslehenden Bestimmungen gemäß adressirt,
n signirt, vrpact und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen
sen *½ Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung un-
geachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Veschaffenheit,
so muß solche in so weit gescheben, als aus den gerügten Mängeln ein Nach-
theil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe
nicht zu befürchten ist, der Einlieserer auch auf Ersatz und Wischsdigung ver-
zichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „auf meine
Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Ein-
lieferungsschein ertheilt, so hat die Post-Anstalt über die Verzichtleistung dot
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann
Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge mener
Mang entstanden ist.
Ilst aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter
Sehtt gen nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die
Nachtheile zu vertreten, welche erweis üich aus einer vorschriftswidrigen Adres.
sirung, Signirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen sind.
6. 22.
1 Die Einlieferung der Brieke, Gelder, Packete und sonstigen Sendungen
muß bei den Post-Anstalten an denjenigen Beamten ceschehen, welcher an der
Annahmestelle den Dienst verrichtet.
II Nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, in so fern sie dem Francozwange
nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe, Drucksachen oder Waa-
renproben, für welche das Porto bur ieu Potfeimarten oder gestem-
pelte Brief-Couverts entrichtet ist (§ 39 Abs. VI.), können in die Vriefkasten
gelegt und auch den Conducteuren, Whilol Postfußboten (Beförderern der
Botenposten) und Land-Briefträgern, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst
befinden, übergeben werden.
On der Ein-
lleserung.
S. 23.
3e #i- 1 Die Einlieserung muß während der Dienststunden der Posl-Anstalten
und. wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten
dazu geeigneten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit vieser Post ge-
schehen.
usiftun- II de, Diensistunden der Post-Anstalten für den Verkehr mit dem
*Prlblicum sind