Kindesmord.
Art. 126.
Eine Mutter, welche ihr außereheliches Kind, und, wenn sie in der Ehe lebt, ihr
im Ehebruch erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier- bis fünfzehnjähriger
Zuchthausstrafe zu belegen, falls der Tod durch ihre in die Zeit während der Geburt,
oder in die ersten vierundzwanzig Stunden nach derselben fallende vorsähliche Handlungs-
weise herbeigeführt wurde.
Bei Abmessung der Strafe ist hauptsächlich zu berücksichtigen, ob der Vorsat zur
Tödtung vor, oder während, oder nach der Entbindung gefaßt wurde.
Ist mit Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß das Kind, obgleich es
helebt hat, wegen mangelnder körperlicher Vollendung oder einer Mißbildung unfähig war,
nach der Geburt forkzuleben, so soll die außerdem verwirkte Strafe auf die Hälfte ihrer
Dauer herabgesebt werden.
Abtreibung der Leibesfrucht.
Art. 127.
Wenn eine Schwangere durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht im Mutterleibe
tödlet, oder vor der zum Fortleben nach der Geburt erforderlichen körperlichen Vollendung
abtreibt, so ist sie mit Arbeitshausstrafe oder mit Zuchthausstrase bis zu drei Jahren zu
bestrafe
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihülfe leistet, ist mit derselben Strafe zu
belegen.
Art. 128.
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren äußere oder innnere
Mittel zur Abtreibung anwendet, und dadurch den Tod ihrer Leibesfrucht, oder eine un-
zeitige Entbindung, oder den Tod der Schwangeren verursacht, wird mit Zuchthaus von
zwei bis zu acht Jahren bestrast.
Verheimlichung der Geburt.
Art. 129.
Eine Frauensperson, welche versählich heimlich und ohne die erforderlichen Hülfs.
leislungen Anderer niederkemmt, in der Absicht, ihr Kind zu tödten, ist mit Arbeitshaus
von einem Jahr bis zu sechs Jahren zu bestrafen, wenn die Ausführung ihrer Absicht
durch äußere Umstände verhindert worden ist.
Verheimlichung der Niederkunft mit Ausschließung der erforderlichen Hülfsleistungen
53