Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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beabsichtiglen Religionswechsel der Kinder zu verhindern, ist mit Gefängnißstrafe von 
einem Jahr bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Entführung. 
Art. 144. 
Wer sich einer Person männlichen oder weiblichen Geschlechts mittelst Gewalt, gefähr- 
licher Drohungen oder List bemächtigt, oder sie in seiner Gewalt zurückhält, um sie zur 
Befriedigung des Geschlechtstriebes zu mißbrauchen oder durch Andere mißbrauchen zu las- 
sen, und die Person wider ihren Willen entweder aus dem Staatsgebiet entfernt, oder 
innerhalb desselben außer Stand setzt, den bürgerlichen Schuz anzurufen, hat ein= bis 
zweijährige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt die Person unverletzt aus 
seiner Gewalt, so ist die Strafe auf dreimonatliches bis einjähriges Gefängniß zu er- 
mäßigen. Ist dagegen ein Mißbrauch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs erfolgt, so 
tritt zwei. bis vierjährige Zuchthausstrafe ein. 
Art. 145. 
Wird ein Kind unter vierzehn Jahren mit seiner Einwilligung, aber ohne Zustim- 
mung seiner Eltern, Vormünder oder Exzieher entführt, um durch den Entführer oder 
einen Anderen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes mißbraucht zu werden, so wird der 
Entführer mit ein= bis dreijähriger Gefängnißstrafe belegt. 
Giebt er freiwillig seine Absicht wieder auf und entläßt das Kind unverletzt aus seiner 
Gewalt, so tritt Gefänguißstrase bis zu sechs Monaken ein. Ist dagegen ein Mißbrauch 
zur Befriedigung des Geschlechtstriebes eingetreten, so ist ein, bis vierjährige Arbeikshaus- 
lae zu *o2 sofern nicht nach Art. 297 eine höhere Strafe zur Anwendung zu 
ringen ist. 
Art. 146. 
Wird eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Mannes zum 
Zweck der Befriedigung des Geschlechtstriebes entführt, so sind der Entführer und die Ent- 
führte mit vier bis acht Monaten Gefängniß zu bestrafen. 
Wird elne über vierzehn Jahre alte, aber noch minderjährige unverheirathete Frauens- 
person zu demselben Zweck, mit ihrer Einwilligung, aber ohne Zustimmung ihrer Eltern 
oder ihres Vormundes entführt, so haben der Entführer und die Entführte Gefängnißstrafe 
von zwei bis zu vier Monaten verwirkt.
	        
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