Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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1) in dem Soimmer-Halbahr (vom l April bis letzten September) 
von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr? 
2) n dem Winter-Halbjahr (vom l *½ bis letzten März) von 
Uhr Morgens bis 1 Uhr Miltags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
III An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesehlichen Fesltagen, welche nicht 
auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, 
daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des 
Vormittags, als auch des Nachmittage zwei Stunden ausfallen, in der 
Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit 
dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden 
für jede Post-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-Direction beziehungsweise 
durch die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt. 
Die getroffene Festsebung muß zur Kennkniß des Publicums gebracht werden. 
IV Die Ober. Post-Directionen bezihungeweis die mit deren Functionen 
beauftragten Postbehörden sind ermächtig 
1) bei einzelnen vose##nsatlnn 1%„ vorstehend unter 1, 2 und 3 
genannien Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben. wobei 
aber von den Bestimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden 
an Sonn= und geseylichen Festtagen nicht abgewichen werden darf; 
2) in Ansehung solcher Post.Expeditionen, welche durch einen allein 
stehenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit 
zu beschränken, als es zur Erleichterung des alleinstehenden Beamten 
nothwendig und in Bezichung auf den Postenlauf ohne Gefährdung 
der Interessen des Publicums zulässig ist; 
3) in Bällen eines vorübergehenden außerordemtlichen Verkehrs-Bedürfnisseo 
Abweichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der 
Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Festtagen zeitweise nach- 
zulassen. 
V. IZn so fern bei einer Post-Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von 
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es au den Sonn= und 
besebüschen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestim- 
mungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
VI Ausdehnungen und Veschrinkungen der Dienststunden müssen zur 
Kenntniß des Publikums gebracht w 
b) Sckußzen. VII. Die Schuußzeit tritt ein: 
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem 
Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine halbe Stunde vor dem plaumäßigen Abgange der Posl, 
4.
	        
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