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1) in dem Soimmer-Halbahr (vom l April bis letzten September)
von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr?
2) n dem Winter-Halbjahr (vom l *½ bis letzten März) von
Uhr Morgens bis 1 Uhr Miltags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
III An Sonntagen fallen jedoch die Dienststunden von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesehlichen Fesltagen, welche nicht
auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt,
daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des
Vormittags, als auch des Nachmittage zwei Stunden ausfallen, in der
Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit
dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden
für jede Post-Anstalt durch die vorgesetzte Ober-Post-Direction beziehungsweise
durch die mit deren Functionen beauftragte Postbehörde besonders bestimmt.
Die getroffene Festsebung muß zur Kennkniß des Publicums gebracht werden.
IV Die Ober. Post-Directionen bezihungeweis die mit deren Functionen
beauftragten Postbehörden sind ermächtig
1) bei einzelnen vose##nsatlnn 1%„ vorstehend unter 1, 2 und 3
genannien Dienststunden eine größere Ausdehnung zu geben. wobei
aber von den Bestimmungen wegen Beschränkung der Dienststunden
an Sonn= und geseylichen Festtagen nicht abgewichen werden darf;
2) in Ansehung solcher Post.Expeditionen, welche durch einen allein
stehenden Beamten verwaltet werden, die Dienststunden in so weit
zu beschränken, als es zur Erleichterung des alleinstehenden Beamten
nothwendig und in Bezichung auf den Postenlauf ohne Gefährdung
der Interessen des Publicums zulässig ist;
3) in Bällen eines vorübergehenden außerordemtlichen Verkehrs-Bedürfnisseo
Abweichungen von den obigen Festsetzungen wegen Beschränkung der
Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Festtagen zeitweise nach-
zulassen.
V. IZn so fern bei einer Post-Anstalt eine Einrichtung besteht, welche von
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es au den Sonn= und
besebüschen Festtagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestim-
mungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
VI Ausdehnungen und Veschrinkungen der Dienststunden müssen zur
Kenntniß des Publikums gebracht w
b) Sckußzen. VII. Die Schuußzeit tritt ein:
1) für Briefe, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem
Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine halbe Stunde vor dem plaumäßigen Abgange der Posl,
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