Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 147. 
Die Entfũhrung einer unverheiratheten Brauensperson durch Anwendung von Gewalt, 
gefährlichen Drohungen oder List gegen diefelbe, zu dem Zweck, um eine Ehe mit ihr zu 
Stande zu bringen, wird an dem Entführer mit ein= bis dreijähriger Arbeitshausstrafe 
geahndet. Diese Strafe fällt jedoch weg, wenn die Entführte s0ch freiwillig die Ehe mit 
dem Entführer eingeht. 
Wenn zu gleichem Zweck ein Mädchen unter vierzehn Jahren mit seinem Willen, 
aber ohne Zustimmung seiner Eltern, Vormünder oder Erzieher entführt wurde, kritt Ge- 
fängnißstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren ein. 
Art. 148. 
Die Entführung einer über vierzehn Jahre alten minderjährigen Frauensperson zum 
Zweck der Ehelichung, mit ihrer Einwilligung, aber wider den Willen ihrer Eltern oder 
Vormünder, wird an dem Entführer und der Entführten mit Gefänguiß, jedoch bei der 
lezteren nicht über vier Wochen, bestraft. 
Art. 149. 
Die in den Art. 145 bis 148 aufgeführten Verbrechen werden nur auf Antrag der 
betheiligten Personen untersucht und bestraft. Als Betheiligte gelten in den Fällen der 
Art. 145 und 147 die entführte Person und diejenigen, welche sie kraft väterlicher oder 
vormundschaftlicher Gewalt vertreten, in den Fällen des Art. 146 der Chemann und der- 
jenige, welcher die unverheirathete Frauensperson kraft väterlicher oder vormundschaftlicher 
Gewalt vertritt, und in dem Fall des Art. 148 die Eltern und Vormünder. 
In dem Fall des Art. 148 soll ein gegen den Entführer gestellter Antrag nicht auch 
von selbst eine Rechtsverfolgung gegen die Entführke zur Folge haben, sondern rückslchtlich 
der letzteren stets ein besonderer Antrag erferderlich sein. 
Widerrechtliches Gefangenhalten. 
Art. 150. 
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Mese durch Einsperrung oder auf 
andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Berhaftung oder ernahrung 
in einem öffentlichen Gefängniß wissentlich durch unwahre Angaben oder sonst auf rechts- 
widrige Weise veranlaßt, ist nach Verhältniß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung 
mit Gesangniß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu sechs Jahren zu be-
	        
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