Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ark. 151. 
Mißbrauch des Rechts der Zucht bei Untergebenen oder Geisteskranken zu einer der 
Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Einsperrung, ist mit Gefängniß- 
strase bis zu sechs Monaten, oder falls diese Strafe die Dauer von sechs Wochen nicht 
übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
XN a u b. 
Art. 152. 
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegenwärliger 
Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen und 
dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, oder um 
sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahls betroffen wurde, in dem Vesith des gestohle- 
nen Gutes zu behaupten, soll als Räuber bestraft werden: 
1) mit dem Tode, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt geübt wurde, 
getödtet; 
2) mit lebenslänglichem Zuchthaus, wenn eine solche Person lebensgefährlich ver- 
wundet, verstummelt, in eine lebensgefährliche oder doch sonst schwere Krankheit 
des Geistes oder Körpers versetzt oder der Angabe von Besitzthümern wegen 
körperlich gepeinigt worden ist; 
3) mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von wenig- 
steus drei gleichen Theiluehmern verübt worden ist, oder zum Zweck des 
Raubes Waffen mitgenommen wurden, oder in Wohnungen eingestiegen oder 
eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen wurde. Unter Nachtzeit wird 
hier vom ersten April bis zum letzten September die Zeit zwischen zehn Uhr 
Abends und vier Uhr Morgens, und vom ersten October bis zum letzten 
März die Zeit zwischen acht Uhr Abends und fünf Uhr Morgens verstanden; 
4) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn keiner der 
vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegk. 
Zur Vollendung des Ranbes ist nicht erforderlich, daß der Thäter fremdes Eigen- 
thum wirklich an sich genommen habe. 
Art. 153. 
Ein Räuber, der nach Nr. 3 des vorigen Artikels zu bestrafen wäre, und bereits 
früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47 
Nr. 2) bestrast worden ist, ingleichen ein nach Nr. 4 des vorigen Artikels zu bestrafen- 
der Räuber, der früher schon wenigstens zweimal wegen Naubes oder eines gleichartigen 
Verbrechens bestraft worden ist, kann mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden. 
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