339
Ark. 151.
Mißbrauch des Rechts der Zucht bei Untergebenen oder Geisteskranken zu einer der
Gesundheit nachtheiligen oder derselben Gefahr bringenden Einsperrung, ist mit Gefängniß-
strase bis zu sechs Monaten, oder falls diese Strafe die Dauer von sechs Wochen nicht
übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen.
XN a u b.
Art. 152.
Wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, oder dieselben mit gegenwärliger
Gefahr für Leib oder Leben bedroht, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen und
dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, oder um
sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahls betroffen wurde, in dem Vesith des gestohle-
nen Gutes zu behaupten, soll als Räuber bestraft werden:
1) mit dem Tode, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt geübt wurde,
getödtet;
2) mit lebenslänglichem Zuchthaus, wenn eine solche Person lebensgefährlich ver-
wundet, verstummelt, in eine lebensgefährliche oder doch sonst schwere Krankheit
des Geistes oder Körpers versetzt oder der Angabe von Besitzthümern wegen
körperlich gepeinigt worden ist;
3) mit Zuchthaus von acht bis zu zwanzig Jahren, wenn der Raub von wenig-
steus drei gleichen Theiluehmern verübt worden ist, oder zum Zweck des
Raubes Waffen mitgenommen wurden, oder in Wohnungen eingestiegen oder
eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen wurde. Unter Nachtzeit wird
hier vom ersten April bis zum letzten September die Zeit zwischen zehn Uhr
Abends und vier Uhr Morgens, und vom ersten October bis zum letzten
März die Zeit zwischen acht Uhr Abends und fünf Uhr Morgens verstanden;
4) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn keiner der
vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegk.
Zur Vollendung des Ranbes ist nicht erforderlich, daß der Thäter fremdes Eigen-
thum wirklich an sich genommen habe.
Art. 153.
Ein Räuber, der nach Nr. 3 des vorigen Artikels zu bestrafen wäre, und bereits
früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47
Nr. 2) bestrast worden ist, ingleichen ein nach Nr. 4 des vorigen Artikels zu bestrafen-
der Räuber, der früher schon wenigstens zweimal wegen Naubes oder eines gleichartigen
Verbrechens bestraft worden ist, kann mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden.
54