Arl. 154.
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbeitshaus von einem
bis zu drei Jahren bestraft werden.
Erpressung.
Art. 155.
Wer, außer dem Fall des Raubes, jemand durch Anwendung körperlicher Gewalt
oder durch Vedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung uöthigt, um sich oder Anderen einen rechtöwidrigen Vortheil
am Vermögen zu verschaffen, ist wie ein Räuber zu bestrasen (Art. 152, 153).
Art. 156.
Wer zu gleichem Zweck mit künstigem Mord oder Brandstistung droht, ist mil
Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, und wer zu gleichem Zweck die Bewohner eines
hanzen Ortes durch ausfgesteckte Brandzeichen, oder ausgeworfene oder ausgesendete Brand-
oder Drohbriesfe, mit Mord, Naub oder Brandstiftung bedroht, mit Zuchthaus bis zu
sunfzehn Jahren zu belegen.
Art. 157.
Vedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zweck mit anderen Nachtheilen, insbeson-
dere mit künstigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Klagen, sind mit Rücksicht
auf den bezweckten oder auch wirklich erlangten Vortheil mit der Strafe des einfachen
Diebstahlo (Art. 221) zu ahnden.
Nöthigung.
Art. 158.
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechis körperliche
Gewalt oder eine Bedrohung mit Nachtheilen anwendet, um Jemand zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht in ein schwereres
Verbrechen übergeht, mit Gefänguiß bis zu secho Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier
Jahren zu bestrafen, wenn der Genöthigte die Untersuchung und Bestrafung beantragt.
Bei Eltern, Vormündern und Pflegeellern, welche ihre Kinder, Mündel oder Pflege-
kinder zur Eingehung einer Ehe in der gedachten Art nöthigen, gilt die gedrohte Strafe
unter der Voraussetzung, daß die Ehe der Nöthigung wegen für ungültig erklärt ist und
der Genöthigte die Bestrasfung beantragt.