Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 159. 
Wer Milglieder des vandtags an ihrer verfassungsmäßigen Thätigkeit, Geschworne 
Zeugen und Sachverständige an der Ansübung ihrer Pflichten, Staatobürger an der Aus- 
übung ihrer slaats= oder ortsbürgerlichen Wahlrechte, durch Gewalt oder Bedrohung mit 
Nachtheilen zu verhindern sucht, soll mit Gefängnißstrafe bio zu einem Jahr oder Arbeits- 
haus bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Bedrohung. 
Art. 160. 
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen aus Haßs, Feindschaft, Reid oder Muth= 
willen, wobei keine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Anderen zu erreichen 
beabsichligt wird, sind, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen eignet sind, unter 
Verücksichtigung der angedrohten Uebel und der Verhältnisse des Bedrohers und des 
Bedrohten, auf Anirag des letzteren mit Gesängnißstrafe bis zu einem Jahr oder mit 
Arbeikhausstrafe bio zu zwei Jahren zu ahnden. Uebersteigt die Gesängnißstrafe nicht 
die Dauer von drei Wochen, so Eunn verhältnißmäßige Geldstrafe an die Stelle treten. 
HSiebentes Napitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Brandstiftung. 
Art. 161. 
Wer bewohnte Gebäude, oder andere Gebäude, wo sich gewöhnlich Menschen auf- 
halten, oder zum zeitlichen Aufenthalt dienende Gebäude zu einer Zeit, wo sich seiner 
Missenschaft nach Personen in denselben befinden, oder Gegenstände, durch welche das 
Feuer an Gebäude der angegebenen Art sortgepflanzt werden kann, vorsätzlich in Brand 
steckt, wird mit dem Tode bestraft, wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch 
getödtet oder lebensgefährlich beschädigt worden ist, und dieser Erfolg den Umständen nach 
von dem Verbrecher vorauszusehen war; dagegen wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus 
1) wenn die Brandslistung in der Absicht geschah, um unter ihrer Begünstigung 
Raub oder Mord auszuführen, 
2) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um die Brand- 
stiftung in Verbindung mit Aufruhr oder Landfriedenobruch auczuführen: 
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