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Schriften oder bildlichen Darstellungen, oder durch beschimpfende Handlungen, soll Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten erleiden.
Störung gottesdienstlicher Handlungen.
Art. 182.
Die Verhinderung goltesdienstlicher Versammlungen oder Verrichtungen durch Gewast
oder Drohungen zieht Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, und gegen die
Austifter und Anführer Arbeitshaus bis zu zwei Jahren nach sich.
Art. 183.
Thätliche Mißhandlungen eines Geistlichen während seiner gottesdienstlichen Amts-
verrichtungen werden mit Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren, und andere Beleidigungen
während seiner gottesdienstlichen Verrichtungen mit Gefängniß oder Arbeitshausstrafe bis
zu einem Jahr geahndet.
Art. 134.
Gewaltthätiges Eindringen in eine Kirche oder einen anderen gottesdienstlichen Ver-
sammlungsort zur Zeit des Gottesdienstes, um diesen zu stören, ingleichen Gewaltthätig-
keiten an Personen oder Sachen in einem solchen Versammlungsort zur Zeit des Gottes-
dienstes und zum Zweck seiner Störung, werden mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren
bestraft.
Andere nicht mit Gewalt verknüpfte Störungen der Ruhe und Ordnung gottesdienst-
licher Versammlungen durch ungebührliche Handlungen sind mil Gefängniß oder Arbeits-
hausstrafe bis zu einem Jahr zu büßen.
Neunles Napilel.
Von Berleung der Ehre.
Verleumdung.
Art. 185.
Wer einem Anderen ein Verbrechen, oder eine Handlung, welche ihn in den Augen
seiner Mitbürger herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet ist, mit dem
Bewußtsein der Unwahrheit des Vorwurfs in der Weise beimißt, daß er davon dritten
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