Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Personen Mittheilung macht, oder die ehrenkränkende Handlung öffentlich oder heimlich 
verbreitet, gleichviel ob dies mündlich, oder schriftlich, oder auf irgend eine andere Art 
geschieht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, oder insofern die Strafe sechs Wochen 
Gefängniß nicht übersteigt, mit verhältmihmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Betrifft der Vorwurf ein geseblich mindestens mit Arbeitshausstrafe bedrohtes Ver- 
brechen, oder treten eine oder mehrere der in Art. 192 erwähnken erschwerenden Rücksich. 
ten ein, so ist Gefängnißstrafe oder Arbeitshausstrase bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Art. 186. 
Die Mittheilung einer von einer anderen Person ausgegangenen übeln Nachrede, mit 
Keuntniß von deren Umwahrheit, wird nach dem vorigen Artikel bestraft. 
dat der Mithilente keine Kenntniß von der Unwahrheit der übeln Nachrede, so 
wird er nach A 9 bestraft; es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine 
krenkeinkente Wis bei der Mittheilung ausgeschlossen ist. 
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Arl. 187. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Anderen Nach- 
theil bringt, ist straflos; vorbehältlich der Bestrafung nach Art. 189, wenn sie in einer 
Weise geschehen ist, die an sich eine Ehrenkränkung enthält. 
Falsche Anzeige. 
Art. 188. 
Wer gegen jemand, dessen Unschuld ihm bekannt ist, ein Verbrechen oder auf ein 
solches hinweisende Verdachtsgründe bei einer Behörde anzeigt, um eine Untersuchung gegen 
denselben zu veranlassen, ist zu bestrafen: 
1) bei einem Verbrechen, welches gesehlich mit Todesstrafe oder lebenslänglichem 
Zuchthaus bedroht ist, mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren; 
2) bei Verbrechen, welche mit zeitlichem Zuchthaus bedroht sind, mit Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren; 
3) bei anderen Verbrechen mit Gefängniß bis zu sechs Monalen oder mit Arbeits= 
haus bie zu einem Jahr. 
Beleidigung. 
Art. 189.
	        
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