Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 194. 
Der Verlehte oder sonst Betheiligte erhäll in allen Fällen einer Ehrenverletzung eine 
auf Kosten des Schuldigen zu fertigende beglaubigte Abschrift des Straferkenntnisses. Bei 
einer öffentlichen Ehrenverletzung ist die erkannte Strafe auf sein Verlangen durch Anschlag 
an einem geeigneten Ort oder durch den Druck, insbesondere wenn sie in einer Zeitschrift 
geschehen ist, in derselben Zeitschrift auf Kosten des Schuldigen durch den Richter öffent- 
lich bekannt zu machen, und darauf das Erkenntniß ausdrücklich mit zu richten. 
Andere Arten der persönlichen Genngthunng finden nicht statt. 
Zehntes Napitel. 
Von der Selbsthülse und dem Zweilampf. 
Selbsthülfe. 
Art. 195. 
.Wer ein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Uebergehung der richterlichen Hülfe 
eigenmächtig in einem Fall in Vollzug setzt, wo er nach gesetzlicher Vorschrift richterliche 
Hülfe hätten ansprechen sollen, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit ver- 
hältnihmäßiger Geldbuße bestraft. 
Art. 196. 
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Eigenthumsrecht, oder ein anderes Recht an 
einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, daß er diese Sache aus dem rechtsbegrün- 
deten Besih eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, ist mit Gefängniß bis zu drei Mona- 
ten zu bestrafen. 
Die in diesem und dem vorigen Artikel erwähnten Verbrechen sind nur auf Antrag 
des Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen. 
Zweikampf. 
Art. 197. 
Die Vollziehung eines Zweikampfes mit Waffen nach vorausgegangener Herausfor- 
derung wird an den Kämpfenden bestraft: 4 
1) mit Gefängniß von fünf bis zu zwanzig Jahren, wenn vorher die Vortsetzung 
des Kampfes bis zu einer Tödtung verabredet worden war, und eine solche 
erfolgt ist;
	        
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