Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Wer einem Anderen wegen Unterlassung, Ablehnung oder Anzeige einer Herausfor- 
derung, oder wegen Beilegung oder Unterlassung eines Zweikampfes Verachtung bezeigt, 
ist mit Gefängniß zu bestrafen. 
Elstes Napilel. 
Von Verletzung der ehelichen Treue. 
Ehebruch. 
Art. 202. 
Verletzt eine Person, welche in einer nach den bürgerlichen Gesetzen vollzogenen und 
noch nicht für gelrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt, die eheliche Treue durch Ausübung 
des Beischlafs mit einer unverehelichten Person, so ist der Ehegatte mit Gesingnnh von 
einem Monat bis zu zwei Monaten und die unverehelichte Person mit Gefängniß bis zu 
einem Monat anzusehen. 
Eine Scheidung von Tisch und Bett gilt einer Trennung der Ehe gleich, wenn das 
bürgerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten zuläßt. 
Art. 203. 
Bricht ein Ehegatte die Ehe durch Ausübung des Beischlafs mit einer anderen, gleich- 
salls verehelichten Person, so trilt wegen doppelten Ehebruchs gegen jeden Theil eine 
zwei= bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein. 
Art. 204. 
Ist der bei dem Ehebruch schuldige Ehegatte von Tisch und Bett geschieden, ohne 
daß diese Scheidung einer Trennung der Ehe gleich gilt, oder ist er von seinem Ehegatten 
verlassen, so ist die von ihm verwirkte Strafe des Chebruchs auf die Hälfte herabzusetzen, 
wobei unter die in den beiden vorigen Arklkeln geordneten niedrigsten Strafgrenzen her- 
abgegangen werden kann. 
Art. 205. 
Der Chebruch gilt als vollendet, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ifl. 
Art. 206. 
Der Ehebruch ist nur auf Antrag des einen oder der mehreren dabei betheiligten 
unschuldigen Ehegatten zu bestrafen, und der gegen den einen ehebrecherischen Theil gestellte
	        
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