Einfacher Diebstahl.
Art. 216.
Sofern nicht die besonderen Vorschristen in Art. 218 f. zur Anwendung kommen,
ist der Diebstahl zu bestrafen:
1) bei einem Betrag des Gestohlenen von fünf Thalern oder weniger mit Ge-
fängniß bis zu sechs Wochen;
2) bei einem Betrag über fünf Thaler, aber nicht über zehn Thaler, mit Gefäng-
niß über vierzehn Tage, oder mit Arbeilöhaus bis zu drei Monaten;
3) bei einem Betrag über zehn Thaler, aber nicht über funfzig Thaler, mit Ar-
beitshaus bis zu zwei Jahren;
4) bei einem Betrag über funfzig Thaler mit Arbeitshaus von einem Jahr bis
zu sechs Jahren.
Arl. 217.
Als ein besonderer Erschwerungögrund innerhalb der Grenzen des geseblichen Straf-
maßeo ist es zu betrachten, wenn der Diebstahl an Gegenständen begangen wird, welche
ohne besondere Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertrant zu werden Pflegen, ins-
besondere an Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an Bienenstöcken, an land-
wirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, an Hofe, Garten- oder anderen Befriedigungen,
au Feld- oder Gartenfrüchten, ingleichen an Holz im Freien, an Frucht= oder Zierbäumen,
an gewonnenen Bergbauproducten und Fossilien, und an Bleichstücken.
Der Nichter ist in diesen Jällen ermächtigt, den Freiheitsstrafen eine Schärfung (Art.
12) beizufügen.
Ausgezeichnete Diebstähle.
Art. 218.
Die in dem Ark. 216 bestimmten höchsten Strassäze sollen um die Hälfte erhöht
sein, wenn der Diebstahl in einem Gebäude verübt wird, welches zum gottesdienstlichen
Gebrauch bestimmt ist.
Werden dem Gottesdienst gewidmete Sachen aus einem solchen Gebäude oder von
ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungort außerhalb solcher Gebäude entwendet, so ist Arbeits-
hausstrafe bis Zuchthausstrafe von sechs Jahren zu erkennen.
Art. 219.
Bei Diebstählen aus Leichenhäusern, Gräbern und Grabstätten gilt die in dem ersten
Sab des vorigen Artikels enthaltene Bestimmung-