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Einfache Diebstähle unter fünf Thalern (Art. 216 Nr. 1) sollen nur auf Antrag
des Bestohlenen bestraft werden, wenn der Dieb al# Commis, Gehülse, Geselle, Woprsing
Fabrikarbeiter, Dienstbote oder unter ähnlichen Verhälinissen in Kost und Lohn des
stohlenen steht, oder wenn der Dieb und der Bestohlene unter den gedachten “—
nissen in derselben häntlichen Gemeinschaft leben.
Entwendung von Lebeneomitteln.
Art. 230.
Diebstahl an Eß= und Trinlwaaren, verbunden mit deren zmtesbarem Genuß,
wird nur auf Antrag des Beschädigten mit den im vorigen Artikel bei dem Verwandten-
diebstahl bestimmien Strafen geahndet; ausgenommen wemn die Erschwerungsgründe in
den Art. 225 und 226 vorliegen.
Diebshehlere i.
Art. 231.
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bei sich verstattet, oder aus dem Ver-
trieb gestohlener oder geraubter Sachen ein Gewerbe macht, wird mit Arbeitshausstrafe
bis zu sechojähriger Zuchthausstrafe belegt.
Veruntreunung.
Art. 232.
Wer wisseutlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besih oder Gewahrsam
hat, widerrechtlich und in gewinnsüchtiger Absicht sich aneignet, insbesondere dieselbe ver-
äußert, verbraucht oder dieselbe verpsändet, oder gegen den zu ihrer Zurückforderung Be-
Wachizten deren Besitz ableugnet, oder verbeimlicht, ist nach Verhältniß des Werthes der
Sache mit den Strafen des einfachen Diebstahlo zu belegen (Art. 216).
Auf gleiche Weise wird auch derjenige bestrafl, der sich einen gefundenen Schah, so-
weit dieser einem Anderen gehört, in gewinnsüchtiger Absicht aneignet.
Art. 233.
Staatsdiener, Gemeindebeamte, Advokaten, Notare, Vormünder und überhaupt alle
Personen, welche sich der in dem vorigen Artikel mit Strase bedrohten Handlungen im
Bezug auf Geschäfte schuldig machen, in Ansehung deren sie von einer öffentlichen Be.
hörde im Allgemeinen oder besonders, mit oder ohne Eid verpflichtet worden sind, haben
nach Verhältniß des Gegenstandes des Verbrechens die in dem Art. 221 bestimmten
Strafen verwirkt.