Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 234. 
Veruntreuungen unter den Art. 229 und 230 erwähnten Verhältnissen sind nach 
den daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrafen. 
Vorenthaltung des Gefundenen. 
Art. 235. 
Der Finder einer fremden Sache wird: 
1) mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen belegt, wenn 
er gegen denjenigen, der sie verloren hat, oder gegen deren Eigenkhümer den 
Besitz derselben ableugnet, verheimlicht, oder eine ihm bekannt gewordene 
öfentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt läßt, oder wenn er dieselbe 
sich in gewinnsüchtiger Absicht aneignet, nachdem ihm derjenige, der sie ver- 
koren hat, oder deren Eigen#thümer auf irgend eine Weise bekannt geworden ist; 
2) mit Gefängniß bis zu sechs Wochen, oder, dafern dieses nicht über drei Wochen 
ansteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße, wenn die Sache über einen Thaler 
werth ist, und er a) entweder sich dieselbe angeeignet hat, ohne daß ihm 
derjenige, der sie verloren hat, oder deren Gigenthümer bekannt geworden 
ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von Zeit der Auffindung 
an bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeigneten öffentlichen Blatl 
bekannt gemacht hat. 
Dreizehntes Napilel. 
Von betrügerishen Handlungen und Fälschungen. 
Ein facher Betrug. 
Art. 236. 
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um demselben 
einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll wegen Betrugs nach 
Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheils mit den Sirafen des einfachen Dieb- 
stahls bestraft werden. 
Es ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem ##ner einen Vor— 
theil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch kann der Richter in 
dem letzteren Fall an der Stelle von Gefäugniß auf verhältnißmäßige Hohhbuße. erkennen.
	        
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