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Wird von einer nicht öffentlich angeslellten Person oder auch von einer angestellten
Person ein Betrug durch Annahme falscher Amtstitel oder Vorspiegelung einer nicht
bestehenden amtlichen Stellung ausgeführt, so gilt dies als Grund zur Erhöhung der
Stlrafe innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes.
Leichtsinniger und muthwilliger Bankerott.
Art. 242.
Ein Schuldner, der sich durch übermäßigen Aufwand, Vernachlässigung seines Nah-
rungsbetriebs, unordentlichen Haushalt, oder mit seinem Vermögen nicht im Verhäliniß
stehende Unternehmungen außer Stand gesetzt hat, seine Gläubiger befriedigen zu können,
und gegen welchen gerichtlicher Concurs eröffnet worden ist, hat Gefängnißstrafe bis zu
sechs Monaten verwirkt.
Art. 243.
Hat ein zahlungsunfähiger und in gerichtlichen Concurs verfallener Kaufmann, Ban-
quier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt,
1) in den letzten zwei Jahren vor Einslellung seiner Geschäfte wegen Zahlungs=
unfähigkeit eine Bilanz nicht aufgenommen, oder
2) die zu seinem Geschäft nach Gesetz oder Handelssitle erforderlichen Bücher gar
nicht oder in solcher Unordnung geführt, daß sein Vermögens= und Schulden-
zustand daraus nicht ersehen werden kann, oder
3) zu einer Zeit, wo ihm seine Zahlungsunfähigkeit bekaunt war, annoch Darlehne
oder Waaren auf Eredit aufgenommen, oder andere Schuldverbindlichkeilen ein-
hegangen, ohne seine Gläubiger bei diesen Geschäften von seinem Vermögens-
verfall in Kenntniß zu setzen, oder
4) ist seine Zahlungsunfähigkeit von der Art, daß er, nach Abzug der bevorzugten
Schulden, seinen nicht bevorzugten Glänvigern nicht einmal funfzig für Ein-
hundert zu bezahlen vermag, auch nicht beibringen kann, daß er durch plögliche
und unvorgesehene Unglücksfälle seuet zahlungsunfähig geworden sei,
so hat er achtwöchentliche bis einjährige Gefänguißstrafe verwirkt.
Vetrügerische Handlungen bei dem Bankerott.
Art. 244.
Ein #abltngaumfähtger, welcher seine Zahlungsunfähigkeit kennt und bereits von Gläu-
bigern gerichtlich in Anspruch genommen, oder gegen den bereits Ferichticher Concurs er-
öffnet ist, wird mit Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft, wenn er
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