367
Zweck eines erleichterten Fortlommens ober Unterkommens falsch ausslellt oder verfälscht,
oder eine derartige Urkunde wissenllich gebraucht, wird mit Gefängniß bis zu acht Wochen
estraft.
Art. 267.
Wer zum Zweck der dälschung einer öffentlichen oder Privaturkunde Eteuipel oder
Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch ge-
macht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Art. 258.
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines be-
stimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bczeichnet werden, nachmacht und
solche oder auch die Elikette eines Handelshauses oder einer Fabrik zu Täuschungen im
Handel mißbraucht, ist wi (Gefängnih bis zu zwei Monaten oder mit verhälmißmäßiger
Geldstrase zu belegen, vorausgesetzt, daß das betheiligte Handelshaus oder der Fabrikant
die Untersuchung und esedh beantragt.
Art. 259.
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehr zu brauchen, oder
Waaren verfälscht, um Andere im Verkehr zu benachtheiligen, wird mit Gefängniß oder
verhältnihmäßiger Geldbuße bestraft.
Vierzehnles Nopilel.
Von Münzverbrechen.
Falschmünzen.
Art. 200.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, in der
Absicht, es als Geld auszugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren zu belegen.
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren
zu erkennen.