Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ist durch das Verbrechen ein bleibender Nachlheil für die Gesundheit oder der Tod 
der gemißbrauchten Person veranlaßt worden, so trifft den Schuldigen sechs bis zehn- 
jähriges Zuchthaus. 
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren. 
Art. 297. 
Wer noch nicht mannbare Kinder unter vierzehn Jahren zum Beischlaf mißbraucht, 
hat ein- bis dreijähriges, wenn aber ein bleibender Nachtheil für die Gesundheit des Kindes 
entstanden ist, vier bis achtjähriges, und wenn seine That den Tod des Kindes zur Folge 
hakte, zehn= bis fünfzehnjähriges Zuchthaus verwirkt. 
Wer mit solchen Kindern ungüchtige, den Geschlechtstrieb aufreizende Handlungen 
vornimmt, soll auf Antrag der (Eeltern, Pflegceltern oder Vormünder mit Gefängniß oder 
Arbeitshaus bis zu zwei *s bestraft werden. 
Verführung zur Unzucht. 
Art. 298. 
Wenn jemand eine mannbare Person unter vierzehn Jahren, oder unter Anwendung 
von Betrug oder List eine andere unbescholtene Person zum Beischlaf mit sich verleitet, 
so tritt gegen den Verführer einmonatliche bis einjährige Gefängnißstrafe ein. 
Mit gleicher Strafe wird derjenige belegt, der eine unbescholtene Person unter dem 
Versprechen der Ehe zum Beischlaf verführt, und die Erfüllung dieses Versprechens ohne 
rechtsgültige Ursachen, oder aus rechtsgülltigen Ursachen, welche von ihm vorher in der 
Absicht zu täuschen verschwiegen oder abgeleugnet worden sind, verweigert. 
Es soll jedoch eine Bestrafung nach dem gegenwärtigen Artikel nur dann eintreten, 
wenn die Verführte eder, fallo sie minderjährig ist, deren Vater oder Vormund die Unter- 
suchung und VBestrafung beantragen. 
Art. 299. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlaf mit einem Drilten wird mit 
drei= bis sechsmonallichem Gesängniß bestraft. Sind die eigene oder eine fremde Ehefrau, 
Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister, Mündel, Zöglinge, Beichtkinder, der 
Aufsicht des Verleitenden anvertraute Untergebene oder Gesangene, oder eine Person unter 
vierzehn Jahren zum Beischlaf mit Dritten verleitet worden, so findet Arbeitshausstrafe 
von sechs Monaten bis zu vier Jahren statt.
	        
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