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Handlungen, welche zu öffentlichem Aergerniß gereichen.
Att. 305.
Die Verlehung der Sittlichkeit durch unzüchtige und zum öffentlichen Aergerniß ge-
reichende Handlungen, durch Verbreitung unzüchliger Schriften oder Ausstellung oder Ver-
breitung, unzüchtiger bildlicher Darstellungen ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu
estrafen.
Thiergquälere .
Art. 306.
Boshastes oder muthwilliges Quälen von Thieren ist mit Gefängnißstrafe bis zu
vier Wochen oder mit verhältnihmäßiger Geldbuße zu belegen.
Hiebzehntes Nanilel.
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhälluissen.
Vernachlässigung der Amtsypflicht.
Art. 307.
Staatsdiener und andere in PRflicht stehende öffentliche Beamte, welche die ihnen ob-
liegenden Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind mit Verweis oder mit einer
Geldstrase bis zu funfzig Thalern zu bestrasen; vorbehältlich derjeuigen Fille, wofür be-
sondere Strafen vorgeschrieben sind, oder wo die Pflichtverletzung in ein anderes, mit
einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen übergeht.
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken.
Art. 308.
Staatsdiener und andere in Pfllicht stehende öffentliche Beamie werden mit Gefäng-
nißstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, ohne durch ein Gesetz, eine Instruction
oder die anedrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde dazu ermächtigt zu sein,
in Beziehung auf eine vor ihnen anhängig zu machende, oder bereils anhängige Ange-
legenheit, oder auf eine von ihnen vorgenommene Amtshandlung, von irgend jemand
etwas fordern, sich versprechen lassen oder ungeforderl annehmen.