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Beslech un g.
Art. 309.
Wenn Staalsdiener und andere öffentliche Beamte, um ihren offentlichen Pflichten
entgegen etwas zu thun oder zu unterlassen, Geschenke oder andere Vortheile annehmen
oder sich versprechen lassen, so tritt Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu vier Mo-
naten ein.
Haben sie sich die Verletzung ihrer Pflichten wirklich zu Schulden kommen lassen, so
kann die Strafe bis zu secho Monaten Gefängniß oder einem Jahr Arbeitshaus gesteigert
werden.
Art. 310.
Wer einem Staatsdiener oder anderen öffeutlichen Beamlten etwas verspricht, schenkt
oder leistet, um ihn zu einer seiner Amts- oder Dienstpflicht entgegenlaufenden Handlung
oder Unterlassung zu bestimmen, wird mit Gefängniß bis zu nimnpahkbrslkaftgleich-
viel ob dab von ihm Gegebene zurückgegeben wurde oder nicht.
Art. 311.
Mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahr soll bestraft werden:
1) wer bei Besetzung eines von ihm zu vergebenden Amtes, oder bei pflichtmäßig
von ihm zu machenden Vorschlägen zu Besebung eines Amtes, oder wegen
Ausübung seines Stimmrechts oder Wahlrechts in öffentlichen oder Gemeinde-
angelegenheiten, mit Einschluß der Auswahl bei Geschwornen, Geschenke oder
sonstige Vortheile annimmt oder sich versprechen läßt, ingleichen derjenige, der
die Geschenke oder Vortheile giebt oder verspricht;
wer Zeugen oder Sachverständigen, in Beziehung auf ihre Angaben vor einer
öffentlichen Behörde, außer den gesetzlichen Gebühren Geschenke oder sonstige
Vortheile giebt oder verspricht, ingleichen der Zeuge oder Sachverständige, der
solche Geschenke oder Vortheile annimmt oder sich versprechen läßt.
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Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Annahme von Geschenken
und die Bestechung.
Art. 312.
Geschworne werden bei den Verbrechen in Art. 308—310 den Staaisdienern und
anderen öffentlichen Beamten gleichgeachtet.
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