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2) wenn ein Beamter Abgaben, Gefälle oder fonstige Einkünste, deren Zestsehung,
Erhebung oder Verwaltung ihm übertragen ist, zum Nachtheil des Verech-
ligken verkürzt;
3) wenn Justiz= oder Polizeibeamte einen Unschuldigen wissentlich in eine Unter-
suchung verwickeln, einen Angeschuldigten widerrechtlich verhaften oder verhaf-
ten lassen oder in Haft behalten, Angeschuldigle, Verhaftete oder Zeugen miß-
handeln, Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen oder absichtlich verschleifen,
oder bei Ertheilung einer Entscheidung oder deren Vollziehung wissentlich das
Recht beugen.
Art. 317.
Haben öffentliche Behörden oder Bramte untergrordneten Behörden oder Beamten,
die ihnen zu gehorchen schuldig sind, eine Handlung in der vorgeschriebenen Form befohlen,
welche nach dem vorigen Artikel strafbar ist, so ist nur der Befehlende verantwortlich
und der Gehorchende straflos.
Mißbrauch des öffentlichen Vertrauens.
Art. 318.
Bei Geistlichen und auderen Kirchendienern, bei Schuldienern, Advokaten, Notaren,
Vormündern, Aerzten, Wundärzten, Hebammen, Mällern und überhaupt bei Personen,
welche von einer obrigkeitlichen Behörde mit ziuer öffentlichen Funktion bekleidet und auf
dieselbe verpflichtet werden, finden die Art. . f. gedrohten Strafen, unter den auf-
gestellten Voraussetzungen, und soweit ihnen 5% Maßgabe ihres eigenthümlichen öffent-
lichen Wirkungskreises dabei eine Pflichtwidrigkeit beizumessen ist, wie bei Staatsdienern
und anderen öffentlichen Beamten Anwendung.
Verlebung von Privatdienstverpfichtungen.
Art. 319.
Haus= oder Wirkhschaftsbeamte oder andere Privatdiener, welche in ihren Dienstver-
hälinissen ihre Dienstherrschaflen versätzlich benachtheiligen, sind mit Gesänguiß bis zu
sechs Monaten zu belegen, vorbehältlich härterer Bestrafung, wenn ihre Handlung in ein
anderes und schwereres Verbrechen ibergehl.
Verlebung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
Arl. 320.
Staatodiener und andere öffentlich angestellte Personen, ingleichen Privaldiener und
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