Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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A. 
1) Strafprozeßordnung. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Eine Bestrafung wegen Verbrechen und Polizei-Vergehen kann nur nach 
vorgängigem Strasverfahren in Gemäßheit der gegenwärtigen Strafprozeßordnung ein- 
treten. 
Art. 2. Die brachen werden in Rücksicht auf das Strafverfahren in Ver- 
bre chen im engeren Sinne, in Vergehen und in Uebertretungen eingetheilt. 
erbrechen im engeren Sinne sind: 
1) Alle Verbrechen, welche der Todesstrafc oder einem Strafsatze von Zuchthaus 
unterliegen, gleichviel, ob Zuchthaus allein, oder in Verbindung mit anderen 
Freiheitsstrafen angedroht ist, jedoch mit Ausnahme der in dem Artikel 221 
des Strafgesetzbuches aufgesührten ausgezeichneten Diebstähle in einem Betrage 
von Funfzig Thaler und weniger 
e Verbrechen, welche nach einem Strassatze zu beurtheilen sind, der über 
* ficshtsunn hinausgeht, jedoch mit Ausnahme der in den 
Artikeln 216 Nr. 222, 223, 224 und 228 des Strafgesetbuches ange- 
führten Sisstah. 
3) die unter Artikel 197 Ziffer 1 und unter Artikel 199 des Strafgesebbuches 
saltendn —* das Letztere indessen nur, soweit es sich auf Artikel 197 
II. alie —2 zu Verbrechen im engeren Sinne gehörige Verbrechen, insbe- 
sondere auch alle mit Geldstrafen allein bedrohten, sind Vergehen, sofern sie 
nicht zu den Uebertretungen zu rechnen sind. 
III. Ueberlrelungen sind: 
1) Alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wochen Ge- 
W allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu lenrafen 
2) ninsetenen unter den in dem Artikel 370 dieses Gesezes bestimmten 
Einschränkung 
3) der Jeranabentotgah und die Entwendung von Lebensmitteln (Artikel 229 
Absatz 1 und Artikel 230 des Strafgesetzbuches), die Entwendung von Früch- 
ten und andern Garten= und Felderzeugnissen verbunden mit dem un- 
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