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mittelbaren Genusse, sowie die in den Artikeln 234 und 237 des Straf-
gefebbuchte bezeichneten Veruntreuungen und betrügerischen Handlungen, in-
sofern alle diese Verbrechen nicht sonst nach den Artikeln 218—226, 233,
240 und 241 ausgezeichnete sind und der Betrag ihres Gegenstandes sünf
Thaler nicht übersteigt;
4) die in dem Artikel 256 des Strasgesebbuches erwähnten Hälschungen;
5) Defrandationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben;
6) alle olizei-Vergehen.
Die Zuständigkeit der Strasgerichte rücksichtlich der Beeinträchtigung der Regalien,
der Steuer= und Zoll-Kontraventionen, sowie anderer Defraudationen en#icher Abga-
ben richtet sich, vorbehältlich der Bestimmung unter III. Ziffer 5 nach den Kompetenz-
Vorschriften bei Verbrechen.
Sofern nach dem Vorstehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es nicht auf die
für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf den gesetzlichen Straf-
satz an, dem das einzelne in Frage stehende Verbrechen, oder auch mehrere ihrem Betrage
nach zusammen zu rechnende Verbrechen, unterliegen. Dabei soll die Möglichkeit, daß
wegen Rückfalles der höchste gesebliche Strassah überschritten werden oder wegen Milde-
rungsgründen unter den niedrigsten gesehlichen Strafsatz ntergegangeng werden kann,
nicht berücksichtigt werden; ausgenommen den Räckfall in denjenigen „wo in dem
besonderen Theile des Strafgesehbuches seinelwegen ein besonderer Strassah aufgestellt ist.
Sind bei der gleichen Theilnahme an einem Verbrechen für die einzelnen Theil-
nehmer verschiedene gesebliche Strafsätze aufgestellt, so ist der höhere Strafsatz für die
Stellung des ganzen Verbrechens rücksichtlich aller gleichen Theilnehmer entscheidend, auch
wenn der nach dem höheren Strafssatze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung
begriffen ist.
Der Versuch, ungleiche Theilnahme und die Begünstigung richten sich nach dem
Lauptwerbrechen, gleichviel ob der Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist
oder nicht.
Art. 3. Das Strafverfahren zerfällt in die Voruntersuchung und Hauptverhand-
ung.
Die Voruntersuchung hät die Existenz und Natur des Verbrechens, sowie die Per-
son des Thälers und die zu seiner Ueberführung dienenden Beweiömilkel soweit zu er-
forschen, daß entweder eine Auklage begründel und die Hauplverhandlung vorbereitet,
oder der Ausspruch herbeigeführt wird, daß ein Grund zu weiterer gerichllicher Verfol-
gung Ft vorliege.
ei Vergehen genügen die von der Staatanwaltschaft durch Einzelrichter oder durch
Peli ven veranlaßten Ermittelungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, und