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II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellen-
den Gegenstände (§ 20.) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so fern nicht vom Absender oder
Adressaten ein Anderes auodrücklich bestimmt ist.
Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“
werden bei der Post= Anstalt des Bestimmungsorto einstweilen aufbewahrt und
dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und
auf Erfordern legitimirt.
5. 32.
Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post-Anstalten erfolgt an
9 den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat,
welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegen-
* bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in
dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll-
mächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht
muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von
dem Gemeinde= oder Bezirks= Vorsteher oder von einem andern Beamten, welcher
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben,
beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die
Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
I!1 Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur
nahcen Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adrefse genannt,
z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zweite AMdèressat auch ohne ausdrück-
hor- Ernächigung al# Bevollmächtigter des Mressaten zur Empfangnahme von
gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast-
g als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die
estellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen,
wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Wegen der ezchunagen „zu
Händen des“ und „abzugeben an" siehe am Schlusse des Abs. VI.
III Wird der Mrressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird
dem Uressttäger r oder Voten der Zutritt zu ihn nicht gestattet, so erfolgt die
Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben
an einen Haus- oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes FJamilienglied oder
sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise
des Bevollmächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird
Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung heschehen kann, so erfolgt
dieselbe an den Hauswirkh oder an den Miether einer Wohnung im Hause.
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