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Art. 13. Das Kreisgericht beschließt und entscheidet als Kollegium durch drei Per-
sonen, bei allen öffentlichen Verhandlungen vor demselben mindestens durch drei Personen.
Vor dem in letzterer Weise besebten Gerichte ist namentlich die Hauptverhandlung
bei Vergehen abzuhalten.
Einzelrichter und Untersichmgerchter können in den von ihnen geführten Unter-
suchungen nicht als Mitglieder des Kollegiums thätig sein; - so wenig Ergänzungsrichter
in Sachen, worin sie 9 Sachwalter betheiligt gewefen sind
Die Ausschließung der Einzelrichter und Mnterichmngerichur. von der Thätigkeit als
Mitglieder des Kollegiums beschräult sich auf die richterliche Mitwirkung in der Haupt-
verhandlung.
III. Appellationsgerichte.
Art. 14. Appellations-Gerichte entscheiden in höherer Instanz über den Kreisge-
richten, in der Regel in einer Sitzung, welche durch wenigstens fünf Mitglieder gebildet
wird, und ausnahmsweise in der aus drei Mitgliedern bestehenden Anklagekammer.
IV. Geschwornengerichte.
Art. 15. Die Hauptverhandlung bei Verbrechen im engeren Sinne wird vor den
Geschwornengerichten vorgenommen, welche aus einem Gerichtshofe und aus Geschwornen
bestehen. Die Urtheilsfällung geschieht durch den Gerichtshof nach vorgängigem Aus-
spruche der Geschwornen in der unten näher geordneten Weise.
Art. 16. Jeder Sprengel eines Appellations-Gerichtes enthält einen oder mehrere
Geschwornenbezirke und jeder solcher Bezirk regelmäßig mehrere kreisgerichtliche Sprengel.
Das Appellations. Gericht bestimmt nach Anhörung des Ober- Staatsanwaltes die
Zeit und den Ort des Zusammentrittes der Geschwornengerichte in den einzelnen Ge-
schwornenbezirken; es müssen jedech in jedem Geschwornenbezirke jährlich mindestens zwei
Geschwornengerichte abgehalten werden.
Art. 17. Die Geschwornengerichte werden an dem im Geschwornenbezirke dazu
bestimmten Orte, welcher der Siß eines Kreisgerichtes sein soll, gehalten, vorbehältlich der
Bestimmung eines anderen Ortes in außerordentlichen Fällen durch den Präsidenten des
Appellations-Gerichtes.
Der Letztere hat spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwornenge-
richtes den Zusammentritt desselben durch Anschlag an dem Gerichtebrete sämmtlicher zu
dem Geschwornenbezirke gehöriger Kreisgerichte und in geeigneten öffentlichen Blältern
belan zu machen.
18. Ein Geschwornengericht soll in der Regel nicht länger als drei Wochen
deisanhen bleiben und sich innerhalb dieser Zeit mit denjenigen Sachen beschäftgn,