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welche aus seinem Geschwornenbezirke vierzehn Tage vor W des Gerichles an den
Präsidenten des Geschwornengerichtes abgegeben worden sind
Ueber die Zulassung der später noch abgegebenen Sachen befindet der Präsident des
Geschwornengerichts im Einverständnisse mit dem Ober-Staatsanwalte; bei einer Mei-
nungsverschiedenheit entscheidet das Appellotionsgericht.
Art. 19. Können die an ein Geschwornengericht abgegebenen Sachen nicht sämmt-
lich bei demselben erledigt werden, oder sind Sachen zur Abgabe an das Geschwornen-
gericht reif, der Zusammentritt des letzteren ist aber erst nach sechs Wochen zu gewärtigen,
so kann das Appellations-Gericht diese Sachen zu schnellerer Beförderung vor ein außer ·
ordentliches Geschwornengericht oder auch unter Zustimmung des Angeklagten vor ein
Geschwornengericht eines andern seiner Geschwornenbezirke verweisen.
Das Appellations. Gericht hat vor der Beschlußfassung den Ober-Staatsamwalt mit
seinen Anträgen zu hören.
1) Der Gerichtshofk.
20. Der Gerichtshof des Gaeschworoengerichteo besleht aus einem Präsidenten
(oder dasen Stellvertreter) und zwei oder vier Beisitzern
Der Präsident des Appellations-Gerichtes wählt den Präsidenten des Gerichtshofes
aus den Mitgliedern des Appellations= Gerichtes; er kann auch unter Genehmigung des
Jusftiz= Ministeriums einen anderen richterlichen Veamten zum Präsidenten wählen. Die
t in der Art. 17 gedachten Bekanntmachung mit bekannk zu machen.
Zu Beisitzern ernennt der Präsident des Appellalions-Gerichtes Miglieder dieses Ge-
richtes oder eines Kreisgerichtes mit Einschluß der Ergänzungsrichter. Wer in einer Sache
Untersuchungsrichter gewesen ist, kann nicht für dieselbe Beisitzer sein.
Der Fräfien. bestimmt auch den dem Gerichtshofe beizugebenden Gerichtsschreiber
oder Protokollfͤhrer.
Der wrästdent des Gerichtshofs hat zu besclicßen, ob für die einzelne Hauptver-
handlung zwei oder vier Beisiher zugezogen werden sollen. Er bestimmt die Veisiher für
die einzelne Hauplverhandlung aus den vom Präsidenten des Appellations-Gerichts er-
naunten Personen.
Art. 21. Der Präsident des Gerichtöhofes erläßt die Ladungen an die Geschwor-
nen (Art. 33) und an die Wetheiligten bei den Untersuchungen, welche vor dem Ge-
schwornengerichte verhandelt werden sollen (Art. 216). Er ordnet die Herbeischaffung der
Beweisstücke und sonst alles für die Haltung des 70 Erforderliche an. Er bestimmt
die Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlungen und macht sie vor dem Beginne des
Geschwornengerichtes durch Anschlag in dessen Sitzungssaal bekannt.
t. 22. Der Präsident des Gerichtshofes ist besugt, die Leitung der Hauptver-
handlung in einzelnen Untersuchungen einem Beisitzer an seiner Stelle zu übertragen.