101
Bei Verhinderungen einzelner Beisitzer ist er berechtigt, an deren Stelle Ersatzrichter
beizuziehen, welche er aus den Mitgliedern eines Kreisgerichtes zu nehmen hat.
Bei Hauptverhandlungen, welche voranssichtlich längere Zeit dauern werden, kann
der Präsident vorsorglich zu den Beisiern einen oder mehre Ersahrichter hinzunehmen,
damit diese in Verhinderungsfällen sofort ergänzend eintreten.
Ist er selbsl in der Lage, sein Amt nicht verwalten zu können, so tritt derjenige
Beisitzer des Gerichtshofes, welcher zugleich Mitglied des Appellations-Gerichtes ist und,
wenn mehre Mitglieder dieses Gerichtes Beisitzer sind, der älteste derselben an seine Stelle
und es ist im Uebrigen der Gerichtshof durch einen Ersatrichter zu ergänzen. Ist kei-
ner der Beisitzer zugleich Mitglied des Appellationsgerichtes so hat der Kreisrichter des
Kreisgerichtes, an dessen Ort das Geschwornengericht gehalten wird, den Vorsitz im Ge-
richtshof zu übernehmen.
2) Die Geschwornen.
Art. 23. Das Ehrenamt eines Geschwornen im Allgemeinen kann jeder Staats-
bürger männlichen Geschlechts bekleiden, welcher das dreißigste Jahr zurückgelegt und
wenigstens ein Jahr lang seinen Wohnsiy in derjenigen Gemeinde gehabt hat, auf deren
Urliste (Art. 26) er kommen soll. Ausgenommen sind nur:
1) Die Mitglieder der Landesregierung und Volksvertreter, so lange sie dieses
sind;
2) Richter, Protokoll- Führer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Slaatsanwalt=
schaft, Gensdarmen und Polizei. Diener, so lange sic in dieser Stellung sind;
3) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften;
4) die im aktiven Dienste stehenden Militär-Personen;
5) die Volkoschullehrer;
6) die Dienstboten;
7) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen;
8) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu Geschwornen
untauglich sind;
9) Personen, welche nichl schreiben oder lesen können;
10) diejenigen, welche mit Zuchthaus, oder wegen eines die öffentliche Achtung ent-
ziehenden Verbrechens, insbejondere wegen Diebstahlö, Veruntreuung, Krüge-
rischer Handlungen, Verlehung der Sittlichkeit, Meineides, leichtsinnigen Eides,
Bestechung oder Mißbrauches des öffentlichen Vertrauens bestraft sind, oder
deshalb unter Anklage stehen.