Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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welcher Einwendungen dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben bin- 
nen diesen acht Taßen vorbringe und begründe. Gleichzeitig mit der Aushängung ist in 
ortsbblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese Aushängung geschehen. 
Die achttägige Frist ist ausschliehend. Die Einwendungen können schriftlich oder mündlich 
bei dem Vorsitzenden des Stadtraths, bezüglich bei dem Ortsrichter (Ortsschulzen), welcher 
im letzteren Falle eine Niederschrift deshalb zu fertigen hat, vorgebracht werden. 
Die Urlisten, sodann alljährlich die jährlichen Abgänge und Zugänge, nebst den ctwa 
eingekommenen Einwendungen sind an den Einzelrichter abzugeben, welcher über die Ein- 
wendungen zu entscheiden hat. Hiergegen ist binnen zehntägiger Nothfrist noch ein Rekurs 
an das Kreisgericht zulässig, bei dessen weiterer Entscheidung es jeden Falles vetbleibt. 
Das Verfahren über die Einwendungen ist kostenfrei. 
Die Abgabe der jährlichen Abgänge und Zugänge und Einwendungen an den Ein- 
zelrichter muß längstens bis zum ersten September jeden Jahres erfolgen, und die Ent- 
scheidungen über die Einwendungen sind dergestalt zu beschleungen, daß die in dem fol- 
genden Artikel geordnete Frist eingehalten werden kann. 
Wegen Besorgung dieser Geschäfte in solchen Ortschaften, für welche kein Ortörichter 
bestellt ist, wird die Landesregierung Verfügung treffen. 
Art. 27. Aus den bei ihm eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden seines 
Vezirkes hat der Einzelrichter eine Urliste seines ganzen Bezirkes in der Weise zu ferkigen, 
daß er die Listen der Gemeinden in alphabetischer Ordnung der Gemeinden aneinander 
reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen Personen 
wieder in alphabetischer Ordnung aufführt. 
Die Bezirksurliste ist von dem Einzelrichter so einzurichten, daß die alljährlichen Zu- 
gänge in derselben nachgetragen werden können. Die alljährliche Berichtigung der Liste 
muß bis zum ersien Oktober eines jeden Jahres bewirkt werden. 
Art. 28. Aus den Bezirksurlisten wird eine Jahrcsliste durch Auswahl gebildet. 
Die Wahl wird von einem Ausschusse vorgenommen. 
Der Ausschuß besteht auo dem Einzelrichter, welcher den Vorsitz führt und aus acht 
Mitgliedern aus den Ortsvorständen der zum Bezirke des Einzelrichters gehörigen Gemein- 
den, wozu noch zwei Ersahmänner für Verhinderungsfälle kommen. 
Ist der Einzelrichter blos über eine Stadigemeinde gesetzt, so werden die acht Aus- 
schußmitglieder und zwei Ersatzmänner aus der Mitte des Stadtraths und des die Bürger- 
schaft vertretenden Collegiums durch den Stadtrath und dieses Collegium zusammengenom- 
men gewählt. 
Ist er blos über Landgemeinden gesetzt, so wählen die Ortsvorstände (Ortsrichter 
und Schöppen, beziehentlich Schulzen und Vierleute) der acht volkreichsten Gemeinden die 
acht Ausschuhmitglieder, ein jeder Ortsvorstand eine Person aus seiner Mitte. Die Orts- 
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