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bustände der zwei nächstvolkreichsten Gemeinden wählen die Erfatmänner aus ihrer
Mitte
Ge mehören Stadt= und vandgemeinden zu dem Bezirke des Einzelrichters, so sind die
acht Ausschuhmitglieder nach Verhältniß der Seelenzahl zwischen beiden Gattungen der
Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen die auf sie kommenden Ausschußmitglieder
und einen Ersabmann in der vorbemerkten Weise, und die auf die Landgemeinden kommen-
den, nebst einem Ersahmanne, werden, soviel ihrer sind, von eben eriel Landgemeinden,
welche die volkreichsten sind, gleichfalls in der vorgeordneten Weise gewählt.
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind alljährlich im Monat August vorzunehmen und
bis zum 4 September dem Einzelrichter anzuzeigen.
Art. 29. Jeder Ausschuß bildet die Jahresliste aus der Bezirksurliste in der
Weise, iß er nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit unter entscheidender
Stimme des vorsitzenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirkes einen Ge-
schwornen aus den auf der Bezirksurliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach
Theilung der Seelenzahl des Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als
250 Seelen bleibt, so wird hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt.
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirksurlisten solche Personen zu Geschwornen
auszuwählen und auf ihre Jahreoliste zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch
Selbstständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit und dah ehrenhafte
Gesinnung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbürger erworben haben
Art. Der Ausschuß desjenigen Ortes, an welchem die Geschwornengerichte
regelmäßig Alnund werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich eine
besondere Erhänzungeiiste bilden und auf dieselbe noch zwölf Grznhungogeschworne
bringen, die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel geordnet, auswählt.
hat dabei vorzugsweise auf Personen, welche an dem angegebenen Orte selbst wehnhaft
sind, zu sehen.
Wird ausnahmsweise ein Geschwornengericht an einem anderen Orte gehalten, so
hat der Präsident des Appellations-Gerichtes die Bildung einer Ergänzungsliste durch
den Ausschuß deojenigen Bezirkes, zu welchem der Ort gehört, noch besonders anzuordnen.
Art. 31. Die Jahreslisten und Ergänzungsliste sind von sämmtlichen Ausschuß-
milgliedern zu unterschreiben und von den Auoschüssen bis zum 1. November jeden Jahres
an das zuständige Appellations-Gericht einzusenden.
Das letztere hat hierauf in der ersten Hälfte des Novembers eine Jahresliste für
jeden ganzen Geschwornenbezirk dergestalt aufzustellen, daß darin die auf den Jahreslisten
er einzelnen Ausschußbezirke verzeichneten Personen in alphabetischer Ordmung unter
sortlaufenden Nummern verzeichuet werden. Beglaubigte Abschriften dieser Jahresliste
sind den sämmtlichen Kreisgerichten des Geschwornenbezirkes zuzufertigen und von diesen
Gerichten noch vor Ablauf des Monats November auszuhändigen; daß dieses geschehen,
ist von diesen Gerichten gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.