Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die auf der Ergänzungsliste verzeichneten Personen sind in die Jahreslisle nicht 
aussunchmen, Die Ergänzungaliste ist jedoch den Kreisgerichten, in derselben Weise wie 
Jn Jahresliste, zuzufertigen und von den letteren auszuhändigen. 
t. 32. Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in 
ete Weise bestimmt 
Wenigstens ** Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerichtes loost das 
appeslandl.ericr im Beisein des Ober-Staatsanwaltes zwei und siebenzig Namen von 
den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkeo verzeichnelen Personen aus. Zu diesem 
Zwecke werden so viele Nummern, als Personen auf der Jahresliste stehen, in eine Urne 
gethan und davon zwei und siebenzig durch den Präsidenten des Appellations-Gerichtes 
herausgezogen. Von den unter diesen Nummern auf der Jahrroliste stehenden Personen 
wählt der Präsident des Appellations-Gerichtes nach seinem Ermessen sechs und dreißig 
aus, welche die Hauptgeschwornen des einzelnen Geschwornengerichles sind. 
Art. 33. Die sechs und dreißig Hauptgeschwornen sind unter Angabe des Ortes, 
des Tages und der Stunde des Beginnes der Sitzung und unter Hinweisung auf die 
gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens (Art. 34) von dem Präsidenten des Gerichts- 
hofes so vorzuladen, daß die Ladung acht Tage vor dem Beginne der Situng in ihren 
Händen ist. 
Die 'es- Ergänzungsgeschwornen (Art. 30) sind in gleicher Weise von der auf 
#siee gelroffenen Wahl zu benachrichtigen und aufzufordern, sich während der Sitzung ein- 
heimisch zu halten, so daß sie leicht herbeigeholt werden können. 
Die Liste der Hauptgeschwornen und der Ergänzungsgeschwornen ist den Angcllag. 
ten, welche vor dem Geschwornengerichte zu erscheinen haben, spätestens am dritten Tage 
vor der sie betreffenden Hauptverhandlung auf Anordnung des Präsidenten des Gerichls- 
hofes mitzutheilen. 
Art. 34. Geschworne, welche nicht der an sic ergangenen Ladung gemäß erschei- 
nen, oder sich vor Beendigung ihrer Amtsverrichtungen ohne Erlaubniß des Gerichts- 
hoses, welche nur aus besondern Gründen zu erkheilen ist, entfernen, sind ohne weileres 
Verfahren von dem Grichtshofe in eine Geldstrafe von funfzig Thalern, bei dem ersten 
Räckfalle von hundert Thalern und bei dem zweiten Rückfalle von bundert und funfzig 
Thalern, wobei zugleich auf Verlust des Rechtes, das Amt eines Geschwornen bekleiden 
zu können, und auf öffentliche Letanntmachna der Entscheidung zu erkennen ist, zu 
verurtheilen. Die Entscheidung ist dem Geschwornen abschriftlich mitzutheilen. Ein 
Antrag auf Aufhebung der Bestrasung ist unter den im Art. 226 enthaltenen Veraus- 
setzungen in der daselbst geordneten Weise zulässig. 
Ueber die Entschuldigungsgründe derjeuigen Geschwornen, welche ausgeblieben sind, 
oder welche Entlassungs= oder Beurlaubungs-Gesuche vorbringen, beschließt der Gerichts- 
hof nach Anhörung der Staatdanwaltschast und macht die Entscheidung in öffentlicher 
Sitzung bekannt. 
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