Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ueber solche Entlassunge= und Beurlaubungs-Gesuche, auf welche noch vor Exöff- 
nung des Geschwornengerichtes Bescheid ertheilt werden kann, ist sogleich von dem 
Appellations-Gerichte nach Gehör des Ober. Staatsanwaltes zu entscheiden; es sind 
jedoch auch in diesem Falle die Gesoche und Eutscheidungen mit ihren Gründen bei 
Eröffnung des Geschwornengerichtes in öffentlicher Sitzung bekannt zu machen. 
Die Geschwornen erhalten, außer einer Reiseentschädigung uon einem 
Thaler für die Meile der Hin= und Rück-Reise zusammengenommen, keine weilere Ver- 
gütung. Entfernungen über eine halbe Meile werden als eine volle Meile, *½s 
Entfernungen gar nicht gerechnet. 
V. Ober-Appellations-Gericht. 
Art. 36. Das Ober--Appellations-Gericht entscheidet in höchster Instanz, ins- 
besondere über Nichtigkeisbeschwerden. Bei öffentlichen Verhandlungen vor demselben 
muß es wenigsteno mit sieben Mitgliedern besetzt sein. Anßerdem entscheidet es in 
Sitzungen, welche wenigstens durch fünf anwesende Mitglieder gebildet werden. 
VI. Justiz-Ministerien. 
Art. 37. Die Justiz-Ministerien, ingleichen das Justiz-Ministerium des Inspektions- 
Hofes des Ober-Appellations-Gerichtes enkscheiden nur in den ihnen besonders vorbehalte- 
nen Fällen. 
VII. Nebenpersonen bei den Gerichtsbehörden in Strafsachen. 
38. Die Gerichtsbehörden in Strafsachen müssen mit den erforderlichen 
Nebenpersonen versehen sein. 
Gerichtsschreiber oder Protokoll-GBührer müssen zur gührung der Protokollc beeidigt 
sein; es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie eine juristische Staatöprüsung bestanden 
haben. 
VIII. Bechältniß anderer Behörden. 
Art. 39. Die Polizei. Behörden, mit Einschluß der Genedarmerie, boben sowohl 
den Polizei-Vergehen als den Verbrechen aller Art, sofern sie nicht blos auf Antrag 
eines Vethelligten untersucht werden, nachzuforschen und die keinen Ausschub bestatenden 
vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhütung der Fluckh 
Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbrechens zu treffen. Auch zi ½ 
die in den Art. 111, 144, 145, 156 f. gedachten Handlungen, falls Gefahr auf dem 
Verzug ist, maaufgefordert vornehmen. Sie müssen jedoch ihre diesfallsigen Verhand- 
lungen sofort dem zuständigen Staatsanwalte oder Strafrichter zu weiterer Entschließung 
mitktheilen und deren weiteren Aufforderungen nachkommen.
	        
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