Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Der Ober-Saatganwalt führt, sofern er nicht in Verhinderungsfällen einen Staats- 
anwalt dazu anweist, die Hauptverhandlungen vor den Geschwornengerichten und sowohl 
bei Verbrechen im Mfen Sinne alo bei Vergehen die vor dem Appellations-Gerichte 
erforderlichen Verhandlun 
Verhandlungen vor been Ober-Appellations= Gerichte gehören in den Geschäftskreis 
des General-Staatsanwaltes. 
Art. 44. Die Ober-Staalsanwälte, und der General- Staatsanwalt in Angele. 
genheiten, welche nur einen einzelnen Staat berühren, sind unmittelbar den Justiz-Mini- 
sterien der einzelnen Staaten, der General. Staatsanwalt in allgemeineren geschäftlichen 
Verhältnissen dem Justiz= Ministerim des Inspektions-Hoses des Ober-Appellations-Ge- 
richtes untergeordnet. Sie erstatten Vorträge an diese Ministerien und haben deren An- 
ordnungen nachzugehen. 
III. Amtsverhältniß der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen. 
rit. 45. Die Beamten der Staatsanwaltschaft vertreten, ein jeder in dem ihm 
zugewiesenen Geschäftskreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verlehten Staat. 
Sie haben bei allen zu ihrer Kenniniß kommenden Verbrechen, welche nicht bloß auf 
Antrag eines Betheiligten untersucht werden, amtshalber dafür zu sorgen, daß dieselben 
untersucht und bestraft werden, zugleich aber auch zu wachen, daß Niemand schuldlos ver- 
folgt werde. Sie haben darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gans 
einhalte und alle erforderliche Mittel benutzt werden. Sie haben das Recht, auch in 
Interesse des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen. 
Die Staatsanwaltschaft ist befugt, alle ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen, 
welche auf die Vorbereitung, Einleitung und Führung einer Untersuchung, auf die ge- 
richtlichen Verfügungen und Beschüfe in deslelhen, Bezug haben. Anträge stellt sie 
schristlich oder mündlich. In gleicher Weise giebt sie Erklärungen über Anträge und 
Beschwerden des Angeschuldigten oder anderer Pesonen und über Anfragen des Gerichtes 
ab. Den Berathungen eines Gerichtes über Gegenstände, bei denen die amtliche Thätig- 
keit der Staalanwaltschaft eintritt, mit Ausnahme der bei einer Hauptverhandlung und 
in der Rechtsmittel- Instanz nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vorkommenden 
Verathungen, kann der zuständige Beamte der Staatsanwaltschast beiwohnen; vor der 
Abstimmung hat er sich zu entfernen. 
Nimmt die Staatsanwaltschaft Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so hat 
sie auf geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles dem 
Ober-Staatsanwalte Anzeige zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem Appella- 
tions-Gerichte thun könne. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft können innerhalb ihres Geschäftskreises von den 
Gerichten jeder Zeit Einsicht oder Mittheilung der Akten begehren, ohne daß jedoch das 
Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
	        
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