Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Vierles Kapitel. 
Von der Gerichtozuständigkeit in Strafsachen. 
I. Einzelne Gerichtsstände. 
Art. 51. Die Untersuchung eines Verbrechens ist in der Regel bei demjenigen 
Gerichte zu führen, in dessen Bezirke dasselbe begangen worden ist. 
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den uersorderassen des Verbrechens und tritt die- 
ser in einem anderen Bezirke ein, als wo die verbrecherische Handlung begangen wurde, 
so entscheidet der Vyur, in welchem die Handlung vorgenommen wurde. 
Gehören mehre Handlungen zu dem Thatbestande eines Verbrechens und sie fallen 
in verschiedene Bezirke, so tritt das Gericht desjenigen Bezirks ein, in welchem die letzte 
Handlung des Verbrechers fällt. 
Art. 52. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Velheiligten untersucht 
werden, wird das Gericht des Wohnortes des Angeschuldigten oder, wenn er im Inlande 
keinen Wohnort hat, das Gericht des Bezirkes, worin er seinen Aufenthalt hat, an der 
Stelle des Gerichtes des begangenen Verbrechens ausnahmsweise dann zuständig, wenn 
der Betheiligte bei dem Gerichte des Wohnortes oder Aufenthaltsortes die Untersuchung 
s’- 
53. Dac Gericht am Wohnorte des Angeschuldigten, und in Ermangelung 
eines 7 des Aufenthaltsortes, ist zuständig, wenn ein Verbrechen im Auslande be- 
gangen wurde. 
Dasselbe Gericht ist zuständig, wenn der Ort des begangenen Verbrechens ungewiß 
ist. Wird dieser vor der Versetzung in den Anklagestand noch ermittelt, so ist die Unter- 
suchung an das Gericht des begangenen Verbrechens zur Fortsehung abzugeben. 
Art. 54. Wo keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände Platz greift, ist das Ge- 
richt desjenigen Ortes zuständig, wo der Verbrecher bei dem Beginne der Vorunter- 
suchung betroffen wird. 
II. Zusammentressen mehrer Gerichtsstände. 
Art. 55. Ist die Gerichtsbarkeit am Orte des begangenen Verbrechens streitig, 
oder ist das Verbrechen auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen worden, oder hat 
jemand mehre „Wohnorte oder Aufenthaltsorte, so wird unter den mehren bei demselben 
Verbrechen in Frage kommenden Gerichten dasjenige zuständig, welches dem andern zuvor- 
gekommen ist. 
Art. 56. Hat jemand mehre Verbrechen begangen, wegen welcher verschiedene 
gleichstehende Gerichte zuständig sind, so ist dasjenige Gericht, welches den anderen zuvor- 
gekommen ist, auch in Ansehung der vor die anderen Gerichte gehörigen Verbrechen, mit
	        
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